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y) Landesgesetz vom 11. Juli 2018, Nr. 101)
Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Ämterordnung und Personal, Bildung, Berufsbildung, Sport, Kultur, örtliche Körperschaften, öffentliche Dienste, Landschafts- und Umweltschutz, Energie, Gewässernutzung, Jagd und Fischerei, Feuerwehr- und Bevölkerungsschutz, Raumordnung, Hygiene und Gesundheit, Soziales, Familie, Schulbauten, Transportwesen, Wohnbauförderung, Arbeit, Wirtschaft, Steinbrüche und Gruben sowie Torfstiche, Einnahmen, Handel, Fremdenverkehr und Gastgewerbe, Schutzhütten, Handwerk, Finanzen und Forschung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 12. Juli 2018, Nr. 28.

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes  vom 19. Mai 2015, Nr. 6, „Personalordnung des Landes“)

(1) In Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, werden nach den Wörtern „die Arbeitszeit“ die Wörter: „, wobei dem Grundsatz der Förderung der Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben der Bediensteten durch flexibles Arbeiten Rechnung getragen wird“ eingefügt.

(2) Nach Artikel 4 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„9. Die Autonome Provinz Bozen und die von ihr abhängigen Körperschaften wenden auf die lokalen Kollektivverträge die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 15. Juni 2015, Nr. 81, an.“

(3) Nach Artikel 5 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„11. Dezentrale Kollektivverträge, die keine neuen oder Mehrausgaben zur Folge haben, werden von der zuständigen Organisationseinheit mit den Gewerkschaften abgeschlossen und dem betroffenen Personal in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht.“

(4) Artikel 8 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„2. Für die Aufnahme von Personal gelten folgende Bedingungen:

  1. sie muss mit dem Dreijahresplan des Personalbedarfs der antragstellenden Organisationseinheit des Landes übereinstimmen und
  2. sie muss im entsprechenden Stellenkontingent vorgesehen sein oder
  3. es ist, falls die Aufnahme außerhalb des Stellenkontingents erfolgt, die entsprechende finanzielle Deckung zu gewährleisten; dies kann auch durch Verrechnung mit den für das Saisonpersonal vorgesehenen Mitteln erfolgen.“

(5) Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„a) die Anzahl, die Art und der Ablauf der Prüfungen; die Möglichkeit, bei Wettbewerbsprüfungen, ab den Zugangsprofilen, für welche ein Oberschulabschluss vorgesehen ist, die Kenntnis der englischen Sprache oder anderer Sprachen zusätzlich zur deutschen und der italienischen einzuführen,“

(6) Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„c) die allgemeinen Kriterien für die Bewertung der Bescheinigungen; die eventuelle Bewertung, im Rahmen von Wettbewerben, weiterer Bescheinigungen, inklusive postuniversitärer Abschlüsse, sofern durch die Bedürfnisse der Verwaltung begründet; die eventuelle Bewertung des Besitzes, seitens der Kandidatinnen und Kandidaten, von für die Ausübung der institutionellen Tätigkeiten notwendigen Kompetenzen im Umgang und Verhalten, welche auch, aber nicht ausschließlich, mit der Unterstützung von Expertinnen und Experten festzustellen sind,“

(7) Nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe i) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, werden folgende Buchstaben j) und k) hinzugefügt:

„j) das Einfügen von Koordinierungsbestimmungen zu bestehenden Rechtsquellen über die Mobilität zwischen Körperschaften und die Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Behandlung des Personals, welches von einer Verwaltung auf eine andere übertritt,

k) die schrittweise Abschaffung der ausschließlich auf Bescheinigungen aufbauenden Rangordnungen zur befristeten Aufnahme, welche nicht absolut notwendig sind, und die Abschaffung der auf Bescheinigungen aufbauenden Rangordnungen für Versetzungen zwischen Gemeinden.“

(8) Nach Artikel 9 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, werden folgende Absätze 7, 8, 9 und 10 hinzugefügt:

„7. Im Sinne von Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 19. Oktober 1977, Nr. 846, ist der Zweisprachigkeitsnachweis in Bezug auf folgende Berufsbilder keine Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme in den Landesdienst, unbeschadet der Sonderbestimmungen für das ladinischsprachige Personal und für den Unterricht der zweiten Sprache:

  1. pädagogische Fachkräfte der Kindergärten,
  2. Lehrpersonal der berufsbildenden Schulen und Musikschulen des Landes,
  3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration.

8. In den Rangordnungen für die Aufnahme des Personals stellt der Zweisprachigkeitsnachweis für die Berufsbilder laut Absatz 7 aber einen Vorzugstitel dar oder ist für die Punktezuweisung relevant.

9. Zur Verwirklichung des Grundsatzes des muttersprachlichen Unterrichts wird für die Berufsbilder laut Absatz 7 auch der Nachweis oder die Erklärung verlangt, dass die Unterrichtssprache der besuchten Oberschule oder der nächstniedrigeren Ausbildungsstufe jener Sprache entspricht, auf welche sich die jeweilige Rangordnung für die Aufnahme des Personals bezieht. Ist dies nicht der Fall, muss das betroffene Personal eine eigene Sprachprüfung bestehen, deren Modalitäten von der Landesregierung festgelegt werden. Der Zweisprachigkeitsnachweis laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, ersetzt nicht diese Sprachprüfung. Die Sonderbestimmungen für das ladinischsprachige Personal und für den Unterricht der zweiten Sprache bleiben aufrecht.

10. Die Sprachprüfung laut Absatz 9 muss auch bestanden werden, wenn die vom Personal erklärte Muttersprache mit keiner der Sprachen übereinstimmt, auf welche sich die Rangordnungen für die Aufnahme des Personals beziehen.“

(9) Nach Artikel 11 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„4. Zur gezielten Eingliederung ins Arbeitsumfeld der Personen mit Beeinträchtigung nehmen die einzelnen Ämter der Landesabteilungen Soziales, Arbeit, Personal und der Generaldirektion des Landes, jedes gemäß seinen institutionellen Aufgaben, ihren Teil an der Funktion wahr, welche die staatliche Reform dem Verantwortlichen/der Verantwortlichen für die Prozesse zur Aufnahme von Personen mit Beeinträchtigung laut Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, in geltender Fassung, übertragen hat, insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung angemessener Vorkehrungen laut Artikel 3 Absatz 3/bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. Juli 2003, Nr. 216, in geltender Fassung, und der Planung von Zeiten und Modalitäten zur Erfüllung der für die Provinz vorgesehenen Pflichtquote.“

(10) Nach Artikel 11/ter des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 11/quater (Ausnahmen für den Schulbereich)

1. Die Aufnahmeverfahren für das lehrende und erziehende Personal sowie für das verwaltende, technische und behelfende Personal (ATA) der Bildungs- und Erziehungseinrichtungen sowohl mit staatlichem Charakter als auch des Landes sind von der Dreijahresplanung des Personalbedarfs ausgenommen.“

(11) Nach Artikel 12 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Um eine effiziente und effektive Besetzung der freien Stellen zu gewährleisten, kann die Verwaltung in den Wettbewerbsausschreibungen oder in den Ausschreibungen für Auswahlverfahren verfügen, dass das aufgenommene Personal für einen bestimmten Zeitraum auf den ausgeschriebenen Stellen bleiben muss und dass die Mobilität auf Antrag des Personals ausgeschlossen ist. Besagter Zeitraum darf auf jeden Fall nicht über drei Jahre effektiven Dienstes hinausgehen.“

(12) In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, werden vor den Wörtern „; zulässig sind auf jeden Fall“ die Wörter „bei nachgewiesenem Interesse für die Verwaltung kann die Landesregierung den genannten Prozentsatz der Bruttoeinkünfte für einzelne Berufsbilder auf maximal 50 Prozent des genannten zustehenden jährlichen Bruttoeinkommens erhöhen;“ eingefügt.

(13) In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, sind die Wörter „, mit Ausnahme der Tätigkeiten gemäß den Buchstaben a) und b),“ gestrichen.

(14) Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe eingefügt:

„f/bis) das Personal darf zudem keine Aufträge zur Zusammenarbeit von Privaten annehmen, die derzeit oder in den vorhergehenden zwei Jahren ein bedeutsames wirtschaftliches Interesse an Entscheidungen oder Tätigkeiten des Amtes, dem dieses Personal angehört, haben oder hatten,“

(15) Nach Artikel 31 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 31/bis (Kontrollen im Falle einer krankheitsbedingten Abwesenheit)

1. Die Kontrollen im Falle einer krankheitsbedingten Abwesenheit der Angestellten des Landes und der öffentlichen Körperschaften, deren Ordnung das Land regelt, werden vom Südtiroler Sanitätsbetrieb von Amts wegen oder auf Antrag besagter Körperschaften durchgeführt. Die Kontrolle von Amts wegen erfolgt nach transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien. Die organisatorischen Aspekte zur Anwendung dieses Absatzes, die Datenübertragung bezüglich der Diagnose inbegriffen, werden mit Beschluss der Landesregierung geregelt.

2. Dieser Artikel findet ab 1. Jänner 2018 Anwendung. Für die Zeit bis zu diesem Datum gilt die damals geltende Regelung.“

(16) In Artikel 44/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, wird die Ziffer „18.579“ durch die Ziffer „18.632“ ersetzt.

(17) Artikel 44/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgend Fassung:

„3. Das Stellenkontingent laut Absatz 1 beinhaltet ab 1. Jänner 2018 auch vier neue Verwaltungsstellen und ab 1. September 2018 13 neue Verwaltungsstellen, 40 neue Stellen für das Berufsbild „Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Integration“ sowie fünf Stellen für die vorgesehene Quote für Personen mit Beeinträchtigung und für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben bei Schaffung von neuen Stellen. Zudem beinhaltet das Stellenkontingent laut Absatz 1 ab 1. September 2018 auch 40 neue Stellen, die gemäß Artikel 11 bei erfolgter Aufnahme der Personen mit Beeinträchtigung in das Gesamtstellenkontingent des Landes übergehen.“

(18) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 505.000,00 Euro, für das Jahr 2019 auf 1.915.000,00 Euro und für das Jahr 2020 auf 2.315.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2018-2020.

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