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y) Landesgesetz vom 11. Juli 2018, Nr. 101)
Änderungen zu Landesgesetzen in den Bereichen Ämterordnung und Personal, Bildung, Berufsbildung, Sport, Kultur, örtliche Körperschaften, öffentliche Dienste, Landschafts- und Umweltschutz, Energie, Gewässernutzung, Jagd und Fischerei, Feuerwehr- und Bevölkerungsschutz, Raumordnung, Hygiene und Gesundheit, Soziales, Familie, Schulbauten, Transportwesen, Wohnbauförderung, Arbeit, Wirtschaft, Steinbrüche und Gruben sowie Torfstiche, Einnahmen, Handel, Fremdenverkehr und Gastgewerbe, Schutzhütten, Handwerk, Finanzen und Forschung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 12. Juli 2018, Nr. 28.

Art. 1 (Änderung des Landesgesetzes  vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, „Regelung des Verwaltungsverfahrens“)

(1) In Artikel 1 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „der Transparenz“ die Wörter „, der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit“ eingefügt.

(2) Artikel 8 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 8 (Zustellung und Mitteilung der Verwaltungsakte)

1. Die Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 verfügen die Mitteilung der Verwaltungsakte und -maßnahmen und, in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, ihre Zustellung durch Informations- und Kommunikationstechnologien.

2. Die Mitteilungen an jene Subjekte, welche zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet sind, und an Freiberufler, welche zur Eintragung in Berufslisten und Berufsverzeichnisse verpflichtet sind, erfolgen, sofern keine andere Modalität der elektronischen Übermittlung vorgesehen ist, ausschließlich an das digitale Domizil, welches im „Staatlichen Verzeichnis der digitalen Domizile der Unternehmen und Freiberufler“ (INI-PEC) eingetragen ist.

3. Die Mitteilungen an öffentliche Verwaltungen, an Träger öffentlicher Dienste und an öffentlicher Kontrolle unterliegende Gesellschaften erfolgen ausschließlich an das digitale Domizil, welches im „Verzeichnis der digitalen Domizile der öffentlichen Verwaltungen und der Träger öffentlicher Dienste“ (IPA) eingetragen ist, oder mittels Anwendungskooperation. Das jeweilige Dokument kann auch nach vorheriger Mitteilung der Art und Weise des telematischen Zugangs zur Verfügung gestellt werden.

4. Mit Inbetriebnahme des „Staatlichen Verzeichnisses der digitalen Domizile natürlicher Personen und anderer Körperschaften des Privatrechts, welche nicht zur Eintragung in Berufsverzeichnisse oder in das Handelsregister verpflichtet sind“, erfolgen die Mitteilungen an Bürger und an andere als den in den Absätzen 2 und 3 genannten Subjekten an das dort eingetragene digitale Domizil.

5. Die in den Absätzen 2, 3 und 4 angeführten Subjekte können für bestimmte Verfahren auch ein besonderes, nicht bereits in den jeweiligen Verzeichnissen eingetragenes digitales Domizil wählen. Dieses Domizil muss einer zertifizierten elektronischen Postadresse oder einem qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben entsprechen, wie in der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (EIDAS) geregelt.

6. Landwirtschaftliche Einzelbetriebe, die aufgrund der digitalen Kluft nicht die Möglichkeit haben, eine eigene zertifizierte Postadresse zu verwalten, können für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren ein besonderes digitales Domizil bei einem Dritten wählen. Dieses Domizil muss einer zertifizierten elektronischen Postadresse oder einem qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben entsprechen.

7. In Ermangelung des digitalen Domizils laut Absatz 4 oder des besonderen digitalen Domizils laut Absatz 5 wird den Bürgern und den anderen als den in den Absätzen 2 und 3 genannten Subjekten ein Papierausdruck des elektronischen Originaldokuments mit einfacher Post zugesendet. Im Falle von Zustellungen und Mitteilungen, für welche eine Bestätigung über den erfolgten Empfang notwendig ist, erfolgt der Versand per Einschreiben mit Empfangsbestätigung. Ist es für bestimmte Verfahren erforderlich, einem in Papierform eingereichten Antrag eine Verwaltungsmaßnahme beizufügen, muss die Übereinstimmung der Kopie der Verwaltungsmaßnahme mit dem Original von einer dazu ermächtigten Urkundsperson beglaubigt werden.

8. Die Mitteilungen, welche an eines der in den Absätzen 2, 3, 4 und 5 genannten digitalen Domizile erfolgt sind, erzeugen hinsichtlich des Übermittlungs- und Empfangszeitpunkts dieselben Rechtswirkungen einer Mitteilung per Einschreiben mit Empfangsbestätigung und entsprechen der Zustellung auf dem Postweg, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.“

(3) In Artikel 11/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden nach den Wörtern „gilt nicht für“ die Wörter „Planungsverfahren, für“ eingefügt.

(4) Nach Artikel 22 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis Die stillschweigende Zustimmung gilt auch für Überprüfungsverfahren, die auf Antrag der Vergabestellen gemäß Artikel 71 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, eingeleitet werden, um den Wahrheitsgehalt der Ersatzerklärungen zu prüfen, die von den Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 80 Absatz 5 Buchstabe i) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung, zur Bescheinigung der Einhaltung der Bestimmungen des Rechts auf Arbeit von Menschen mit Behinderung laut Artikel 17 des Gesetzes vom 12. März 1999, Nr. 68, in geltender Fassung, ausgestellt werden.“

(5) Artikel 24 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 24 (Recht auf Zugang)

1. Im Sinne dieses Gesetzes versteht man unter:

  1. Recht auf Zugang: das Recht interessierter Personen, Verwaltungsunterlagen einzusehen und Kopien davon anzufertigen,
  2. interessierte Personen: alle privaten Rechtssubjekte einschließlich der Träger von öffentlichen oder überindividuellen Interessen, die ein direktes, konkretes und aktuelles Interesse haben, das einer rechtlich geschützten Stellung entspricht, welche mit den Unterlagen, zu denen der Zugang beantragt wird, in Zusammenhang steht,
  3. Drittbetroffene: alle Rechtssubjekte, die anhand der angeforderten Unterlage identifiziert oder leicht identifizierbar sind und deren Recht auf Vertraulichkeit durch den Zugang gefährdet wäre,
  4. Verwaltungsunterlage: jede graphische, filmische, photographische, magnetische oder nach einem anderen technischen Verfahren hergestellte Wiedergabe des Inhalts von Akten, auch von internen oder solchen, die sich nicht auf ein spezifisches Verfahren beziehen, die sich im Besitz einer öffentlichen Verwaltung bzw. aller öffentlichen und privaten Rechtsträger befinden, beschränkt auf ihre vom staatlichen oder EU-Recht geregelte Tätigkeit von öffentlichem Interesse, und Tätigkeiten von öffentlichem Interesse betreffen, unabhängig davon, ob ihre substantielle Regelung öffentlicher oder privater Natur ist.

2. In Anbetracht der Ziele des öffentlichen Interesses ist das Recht auf Zugang ein allgemeiner Grundsatz der Verwaltungstätigkeit zur Unterstützung der Beteiligung und zur Gewährleistung der Unparteilichkeit und Transparenz.

3. Das Recht auf Zugang kann gegenüber den Organisationseinheiten der Körperschaften laut Artikel 1/ter Absatz 1 geltend gemacht werden sowie, beschränkt auf deren Tätigkeiten von öffentlichem Interesse, gegenüber den Konzessionären öffentlicher Dienste des Landes, den beteiligten Gesellschaften und den In-House-Gesellschaften des Landes und allen Rechtssubjekten laut Artikel 1/ter Absatz 2.

4. Mit Durchführungsverordnung wird festgelegt, auf welche Art und Weise das Zugangsrecht auszuüben ist.“

(6) Artikel 25 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, erhält folgende Fassung:

„Art. 25 (Beschränkung des Rechtes auf Zugang)

1. Kein Recht auf Zugang besteht:

  1. wo die Rechtsordnung die Geheimhaltung oder das Verbreitungsverbot vorsieht,
  2. bei Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung zum Erlass von rechtsetzenden Akten, allgemeinen Verwaltungsakten sowie Akten zur Planung und Programmierung,
  3. in Auswahlverfahren für Verwaltungsunterlagen, die Informationen über die psychische Eignung Dritter enthalten.

2. Falls nicht das zuständige Organ des Landes ausdrücklich dazu ermächtigt, ist zu folgenden Verwaltungsunterlagen kein Zugang möglich:

  1. Protokoll der nichtöffentlichen Sitzungen der Kollegialorgane des Landes,
  2. fakultative Gutachten, Rechtsberatungen und Fachberichte, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3.

3. Das Recht auf Zugang zu den internen Akten kann nur dann ausgeübt werden, wenn diese einer abschließenden Maßnahme zugrunde liegen, die eine nach außen gerichtete Wirkung hat.

4. Unbeschadet von Absatz 7 sind die Unterlagen zu folgenden Bereichen, außer den unmittelbaren Adressaten den Personen, die über diese die Gewalt oder die Aufsicht ausüben, zugänglich, wobei ein etwaiger Interessenskonflikt mit letzteren vom zuständigen Abteilungsdirektor abgewogen wird:

  1. gesundheitliche Betreuung und Sozialfürsorge,
  2. Maßnahmen des Sozialdienstes, der Familienberatungsstellen, der Erziehungsinstitute für Minderjährige, der Zentren für psychische Gesundheit, der Therapiegemeinschaften und ähnlicher Einrichtungen,
  3. Untersuchungen, Analysen, Kontrollen und Ermittlungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Hygiene und Gesundheit sowie mit dem Schutz des Lebensraumes und des Arbeitsplatzes,
  4. persönliche statistische Daten,
  5. Matrikel der öffentlichen Bediensteten und Disziplinarverfahren.

5. Der Zugang zu den Verwaltungsunterlagen darf nicht verweigert werden, wenn der Rückgriff auf das Verzögerungsrecht genügt.

6. Der Zugang wird verzögert, um besondere Erfordernisse der Verwaltung zu schützen, vor allem im Laufe der Ausarbeitung von Maßnahmen bezüglich Unterlagen, deren Kenntnis die reibungslose Abwicklung der Verwaltungstätigkeit beeinträchtigen kann, und wenn es darum geht, die Interessen laut Absatz 7 vorübergehend zu schützen.

7. Den Betroffenen ist Einblick in die Verwaltungsunterlagen zu gewähren, soweit deren Kenntnis zur Vertretung und Verteidigung der rechtlichen Interessen unerlässlich ist. Enthalten die Unterlagen sensible oder Gerichtsdaten, so ist der Zugang nur im unerlässlichen Ausmaß und in dem Rahmen zulässig, der in Artikel 60 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Juni 2003, Nr. 196, für Daten vorgesehen ist, die Aufschluss über den Gesundheitszustand oder das Sexualleben geben können.

8. Mit Durchführungsverordnung werden weitere Fälle festgelegt, in welchen der Zugang zu den Unterlagen untersagt ist, auch um die Vertraulichkeit in Bezug auf Dritte zu gewährleisten, seien es Personen, Gruppen oder Unternehmen.“

(7) Nach Artikel 28/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden folgende Artikel 28/ter und 28/quater eingefügt:

„Art. 28/ter (Einfacher Bürgerzugang)

1. Der einfache Bürgerzugang ist das Recht eines jeden, die gemäß den geltenden Transparenzbestimmungen veröffentlichungspflichtigen Unterlagen, Informationen und Daten zu beantragen, falls diese nicht im eigens dafür vorgesehenen Bereich der institutionellen Webseite namens „Transparente Verwaltung“ veröffentlicht sind.

2. Der Antrag auf einfachen Bürgerzugang unterliegt keinerlei Einschränkung mit Bezug auf die subjektive Zugangsberechtigung des Antragstellers, bedarf keiner Begründung und ist unentgeltlich.

3. Mit Durchführungsverordnung wird festgelegt, auf welche Art und Weise der einfache Bürgerzugang auszuüben ist, wobei dessen Ausübung auch auf telematischem Weg gemäß den Modalitäten und Formen, welche die geltenden Bestimmungen über die digitale Verwaltung vorsehen, gewährleistet sein muss.

Art. 28/quater (Allgemeiner Bürgerzugang)

1. Der allgemeine Bürgerzugang ist das Recht eines jeden auf Zugang zu nicht veröffentlichungspflichtigen Daten und Unterlagen im Besitz der Verwaltung, unter Beachtung der Einschränkungen und Ausschlüsse im Zusammenhang mit dem Schutz rechtlich relevanter Interessen.

2. Der Antrag auf allgemeinen Bürgerzugang unterliegt keinerlei Einschränkung mit Bezug auf die subjektive Zugangsberechtigung des Antragstellers und bedarf keiner Begründung.

3. Mit Durchführungsverordnung wird festgelegt, auf welche Art und Weise der allgemeine Bürgerzugang auszuüben ist, wobei dessen Ausübung auch auf telematischem Weg gemäß den Modalitäten und Formen, welche die geltenden Bestimmungen über die digitale Verwaltung vorsehen, gewährleistet sein muss; in dieser Verordnung werden außerdem die Einschränkungen und Ausschlüsse, die Gewährleistung der Rechte der Drittbetroffenen sowie die rechtlichen Möglichkeiten bei fehlender Antwort, Ablehnung, Verzögerung und Einschränkung geregelt.“

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