1. Folgende Ausgabenposten sind nicht für die Gewährung von Förderungen für ordentliche Tätigkeit zulässig:
a) Preise für Lotterien,
b) Spenden und andere Schenkungen,
c) Eintrittskarten für Sportveranstaltungen und Vergnügungsparks, Kino und Theater, für Museen, Kunstgalerien, Konzerte, es sei denn, der Eintritt erfolgt im Rahmen spezifischer Projekte,
d) Ausgaben für Feiern, Buffets und Betriebsessen, Geschenke, Gutscheine,
e) Passivzinsen,
f) Defizite vorhergehender Haushaltsjahre,
g) Abschreibungen,
h) Verzugszinsen und Strafen,
i) Kosten für den Kauf von Waren, die für den Wiederverkauf bestimmt sind (z.B. Tauschmarkt),
j) Telefonwertkarten,
k) Kautionen jeglicher Art,
l) Mieten für Parkplätze.
2. Folgende Ausgabenposten sind nicht für die Gewährung von Förderungen für Investitionen zulässig:
a) Notarspesen,
b) Register-, Kataster- und Grundbuchsgebühren,
c) Maklerkosten und Provisionen.
3. In der Regel nicht zulässig sind Struktur- und Verwaltungskosten für Projekte von Organisationen, die bereits über Beiträge für die ordentliche Tätigkeit finanziert werden.