1. Die Beihilfen werden ausschließlich in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen gewährt, die:
a) Mitglied eines Viehversicherungsvereins laut Landesgesetz vom 27. April 1995, Nr. 9, in geltender Fassung, sind,
b) mindestens 20 Prozent ihres Viehbestandes, in jedem Fall mindestens drei Großvieheinheiten durch Vergiftungen verloren haben, und in deren Fall der erlittene Schaden mindestens 20 Prozent des Schätzwertes des gesamten Viehbestands des betroffenen landwirtschaftlichen Unternehmens beträgt.