1. Der Beitrag kann in einmaliger Zahlung oder in Teilbeträgen gemäß Artikel 19 Absatz 11 der allgemeinen Bestimmungen ausgezahlt werden.
2. Die Auszahlung des Saldo erfolgt
a) gegen Vorlage eines vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft unterzeichneten Ansuchens,
b) gegen Vorlage der Unterlagen, die in den Abkommen laut Artikel 1 dieser Anlage vorgesehen sind,
c) gegen Vorlage der Erklärung über die gemäß den Vorgaben durchgeführte Erbringung der finanziellen Leistungen laut Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a) der allgemeinen Bestimmungen, welche gemäß dem vom zuständigen Amt ausgearbeiteten Vorlage zu erstellen ist,
d) nachdem das zuständige Amt festgestellt hat, dass die Zahl der Anwesenheiten, die für jede Einrichtung aus den ihm täglich übermittelten Anwesenheitslisten hervorgeht, der Anzahl der im Rahmen der genehmigten Plätze anerkannten Anwesenheiten entspricht und somit der entsprechende Betrag ausgezahlt werden kann.
3. Der gewährte Beitrag wird nur dann zur Gänze ausgezahlt, wenn die getätigten Ausgaben zumindest gleich hoch sind wie die gesamten anerkannten Ausgaben.
4. Für die Abrechnung zur Auszahlung des Saldos wird eine vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der ansuchenden Körperschaft unterzeichnete zusammenfassende Aufstellung eingereicht. Diese Aufstellung ist gemäß der vom zuständigen Amt ausgearbeiteten Vorlage zu erstellen und muss folgende Informationen enthalten:
a) alle einzelnen Ausgaben, unterteilt nach großen Ausgabeposten laut Artikel 14 und 19 der allgemeinen Bestimmungen sowie die Ausgaben, welche sich vom Abkommen laut Artikel 1 Absatz 1 dieser Anlage ableiten lassen,
b) die genaue Angabe der erworbenen Güter oder Dienstleistungen mit dem entsprechenden Betrag,
c) die Eckdaten der entsprechenden Ausgabenbelege und Gutschriften oder gleichwertiger Unterlagen im Besitz der Körperschaft, wie Art der Unterlage, Firmenname, Nummer, Datum und gezahlter Betrag,
d) eine Aufstellung der Personalkosten betreffend die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen laut Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) der allgemeinen Bestimmungen,
e) andere in der Vorlage angeführte und für die Rechnungslegung und die Auszahlung notwendige Informationen.