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g) Landesgesetz vom 13. März 2018, Nr. 21)
Förderung von Initiativen gegen die Verschwendung von Lebensmitteln und anderen Produkten

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 22. März 2018, Nr. 12.

Art. 1 (Zielsetzung)

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit überschüssigen Lebensmitteln, Arzneimitteln und anderen Non-Food-Erzeugnissen, um sozialen Notlagen und Armut entgegenzuwirken. Es soll den Solidaritäts- und den Wohltätigkeitsgedanken aufwerten, die sich an den Grundsätzen der sozialen Verantwortung orientieren, und zu einer nachhaltigen Umweltverträglichkeit beitragen, indem in den einzelnen Phasen der Produktion, Verarbeitung, Verteilung und Abgabe von Lebensmitteln und anderen Produkten Verschwendung so weit wie möglich vermieden wird.

(2) Dieses Ziel steht im Einklang mit der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2012 zum Thema „Schluss mit der Verschwendung von Lebensmitteln – Strategien für eine effizientere Lebensmittelversorgungskette in der EU“, sowie mit den Grundsätzen des Gesetzes vom 19. August 2016, Nr. 166, in geltender Fassung, sowie mit den Verfahren im Bereich der Lebensmittelsicherheit, der Gesundheits- und Hygienebestimmungen und der Abfallbeseitigung.

(3) Zur Umsetzung der Ziele laut Absatz 1 werden folgende Tätigkeiten gefördert:

  1. die Sammlung von überschüssigen, noch für den Verzehr geeigneten Lebensmitteln sowie von nicht verzehrbaren Produkten wie unverkaufte, noch nicht abgelaufene Medikamente oder gebrauchte Kleidung und die Spende beziehungsweise Verteilung dieser Produkte an Personen in einer sozialen Notlage,
  2. Tätigkeiten in Eigeninitiative einzelner Bürgerinnen und Bürger oder Vereine sowie ehrenamtliche Tätigkeiten, unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips,
  3. ein verantwortungsbewusster Konsum, der darauf ausgerichtet ist, die Verschwendung von Lebensmitteln und anderen Produkten so weit wie möglich zu reduzieren,
  4. Initiativen zur Abfallreduzierung und zur Sammlung und Transport von Lebensmitteln, auch für den persönlichen und familiären Gebrauch,
  5. Informationskampagnen und Kampagnen zur Sensibilisierung der Konsumentinnen und Konsumenten, der Unternehmen und der Institutionen zur Verbreitung der Ziele dieses Gesetzes.

(4) Zur Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes wird die Reduzierung der Verschwendung sowie die Verteilung überschüssiger Produkte durch die Instrumente gefördert und unterstützt, welche die Landesgesetze in den betreffenden Bereichen vorsehen, in besonderer Weise des Sozialen, der Gesundheit, der Landwirtschaft, des Handels, der Dienstleistungen und des Umweltschutzes.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. „Lebensmittelunternehmen“: öffentliche und private Körperschaften mit und ohne Gewinnabsicht, die Tätigkeiten in mindestens einer der folgenden Phasen ausüben: Produktion, Verpackung, Verarbeitung, Verteilung oder Ausgabe von Lebensmitteln,
  2. „Organisationen, die Medikamente spenden“: die Apotheken, die Großhändler, die Verkaufsstellen für parapharmazeutische Produkte, die zugelassenen Unternehmen, ihre lokalen Vertreter, Vertriebspartner und Verteiler,
  3. „Schenkende Organisationen“: Körperschaften des dritten Sektors sowie öffentliche und private Körperschaften mit sozialen Zielen ohne Gewinnabsicht, die überschüssige Produkte sammeln und verteilen,
  4. „Lebensmittelüberschüsse/überschüssige Lebensmittel“:
    1. noch für den Konsum geeignete nicht verkaufte Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse, die aus dem Verkehr gezogen werden und entsorgt werden sollen,
    2. einwandfrei erhaltene Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse, die sich nicht für den Verkauf eignen oder kurz vor dem Verfallsdatum noch unverkauft sind, sofern sie noch genießbar und für den menschlichen Konsum geeignet sind,
    3. von Gastronomiebetrieben und Kantinen/Mensen nicht ausgegebene Mahlzeiten,
  5. „überschüssige Non-Food-Erzeugnisse“:
    1. zugelassene und nicht verwendete Medikamente, so wie von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g)/bis des Gesetzes vom 19. August 2016, Nr. 166, in geltender Fassung, vorgesehen,
    2. Produkte zur Wundversorgung, so wie von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g)/quater des Gesetzes vom 19. August 2016, Nr. 166, in geltender Fassung, vorgesehen, die nicht mehr für den Verkauf bestimmt sind, sofern sie in ungeöffneter Verpackung ordnungsgemäß gelagert wurden und deren Haltbarkeit noch nicht abgelaufen ist,
    3. Produkte für die Körperpflege und für die Haushaltsreinigung, Nahrungsergänzungsmittel, Produkte für den Bürobedarf, Sehhilfen und Heilbehelfe, die nicht mehr für den Verkauf bestimmt oder geeignet sind, deren Verwendung jedoch nicht beeinträchtigt ist,
    4. zur Entsorgung bestimmte gebrauchte Kleidung und Bekleidungsaccessoires,
  6. „Lebensmittelabfälle“: wegen fehlender alternativer Verwendungsmöglichkeiten zur Entsorgung bestimmte Lebensmittel, die aus kommerziellen oder ästhetischen Gründen oder wegen bevorstehenden Verfallsdatums aus der Lebensmittelversorgungskette aussortiert wurden, jedoch nach wie vor für den menschlichen Verzehr geeignet sind,
  7. „Spenden/Schenkungen“: die unentgeltliche, nicht schriftlich zu verfügende Weitergabe von Gütern für die Zwecke laut diesem Gesetz, auf welche die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches 2. Buch 5. Titel (Schenkungen) nicht angewandt werden,
  8. „Mindesthaltbarkeitsdatum“: Datum, bis zu dem das betreffende Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält,
  9. „Verfallsdatum“: Datum, welches im Falle mikrobiologisch sehr leicht verderblicher Lebensmittel das Mindesthaltbarkeitsdatum ersetzt, nach dessen Ablauf diese ein Risiko darstellen können und somit weder weitergegeben noch konsumiert werden dürfen.

Art. 3 (Einzelheiten betreffend die Weitergabe und  Voraussetzungen für die Lagerung der Lebensmittelüberschüsse)

(1) Die unentgeltliche Weitergabe von Lebensmittelüberschüssen zu karitativen Zwecken ist auch über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus zulässig, wenn die Erstverpackung unversehrt ist, geeignete Lagerungsbedingungen garantiert sind und sich die Überschüsse noch für den Verzehr eignen.

(2) Backwaren, die nicht gekühlt gelagert werden müssen, können, wenn sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Produktion verkauft oder verabreicht wurden, schenkenden Organisationen gespendet werden.

(3) Schenkenden Organisationen können weiters überschüssige Lebensmittel gespendet werden, für welche kein Mindesthaltbarkeitsdatum vorgesehen ist, wie frisches Obst und Gemüse, Wein, Getränke, Essig, Speisesalz, Haushaltszucker, Kaugummi und ähnliche Produkte.

(4) Die überschüssigen Lebensmittel können auch für die Fütterung von Tieren abgegeben werden.

(5) Die die Lebensmittel weitergebenden Lebensmittelunternehmen müssen korrekte Verfahren vorsehen, welche die Einhaltung der Vorgaben im Bereich Lebensmittelsicherheit gemäß Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene gewährleisten. Sie tragen die Verantwortung dafür, dass im Zusammenhang mit den Lebensmitteln die Gesundheits- und Hygienebestimmungen bis zum Zeitpunkt der Übergabe eingehalten werden, so wie es im vom Gesundheitsministerium validierten Handbuch für korrekte Verfahren karitativer Einrichtungen („Manuale per corrette prassi operative per le organizzazioni caritative“) vorgesehen ist.

Art. 4 (Einzelheiten zur Weitergabe und Voraussetzungen für die Lagerung von Medikamenten)

(1) Nicht verwendete Medikamente, deren Haltbarkeit noch nicht abgelaufen ist, dürfen schenkenden Organisationen gespendet werden.

(2) Es dürfen ausschließlich noch nicht abgelaufene Medikamente mit ungeöffneter Verpackung weitergegeben werden, die ordnungsgemäß gelagert wurden, so dass die Qualität, Sicherheit und die ursprüngliche Wirksamkeit des Medikaments gewährleistet sind. Nicht gespendet werden dürfen Medikamente, die unter kontrollierten Temperaturbedingungen im Kühlschrank gelagert werden müssen, die Suchtstoffe oder psychotrope Substanzen enthalten und die nur in Krankenhauseinrichtungen ausgegeben werden können. 2)

(3) Die schenkenden Organisationen dürfen Medikamente direkt und kostenlos an Personen in einer sozialen Notlage verteilen, falls erforderlich gegen Vorlage einer ärztlichen Verschreibung.

2)
Art. 4 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 40 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 5 (Einzelheiten zur Weitergabe von anderen  überschüssigen Non-Food-Erzeugnissen)

(1) Natürliche Personen, öffentliche und private Körperschaften sowie Unternehmen, können überschüssige Non-Food-Erzeugnisse laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffern 3 und 4, direkt und unentgeltlich bei den schenkenden Organisationen abgeben.

Art. 6 (Maßnahmen)

(1) Das Land und die örtlichen Körperschaften unterstützen die Erreichung der Ziele laut Artikel 1 wie folgt:

  1. Stärkung der Miteinbeziehung und allgemein der Rolle der schenkenden Organisationen in Zusammenhang mit der Durchführung der Sammlung und Verteilung der Überschüsse,
  2. Förderung der Investitionen der Lebensmittelunternehmen und Unternehmen im Non-Food-Bereich, die darauf ausgerichtet sind, die für die Umsetzung der notwendigen organisatorischen Rahmenbedingungen zu schaffen,
  3. Förderung der Tätigkeiten der schenkenden Organisationen zur Sammlung und Verteilung von Lebensmittelüberschüssen und Non-Food-Erzeugnissen,
  4. Förderung von Abfalltarifsystemen, die darauf ausgerichtet sind, mit dem Gesetz im Einklang stehende Verhaltensweisen zu erleichtern,
  5. Förderung spezifischer Vorgaben für die Vergabeverfahren im Bereich der öffentlichen Gemeinschaftsverpflegung,
  6. Förderung von Informationskampagnen und von Kampagnen, die die Bevölkerung für ein verantwortungsbewusstes Konsumverhalten sensibilisieren und zur Entwicklung solidarischer Verhaltensweisen beitragen, die einen bewussteren Umgang mit Überschüssen bewirken.

Art. 7 (Koordinierungstisch)   delibera sentenza

(1) Es wird ein Koordinierungstisch errichtet, dessen Aufgabe darin besteht, die Maßnahmen zur Reduzierung der Verschwendung und zur Verteilung von Überschüssen abzustimmen. Der Koordinierungstisch:

  1. erarbeitet der Landesregierung zu unterbreitende Vorschläge für Maßnahmen zur Reduzierung der Verschwendung und zur Verteilung der Überschüsse,
  2. überwacht und fördert die Tätigkeiten zur Reduzierung der Verschwendung und zur Verteilung der Überschüsse,
  3. unterbreitet Vorschläge für die Schaffung eines einheitlichen landesweiten Datenerhebungssystems, um Angebot und Nachfrage optimal aufeinander abzustimmen,
  4. erstellt einen periodischen Tätigkeitsbericht zur Umsetzung dieses Gesetzes.

(2) Der Koordinierungstisch wird für die Dauer der Legislaturperiode ernannt. Er besteht aus:

  1. der für Soziales zuständigen Landesrätin/dem für Soziales zuständigen Landesrat oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person; der Landesrat/die Landesrätin bzw. die beauftragte Person übernimmt den Vorsitz des Koordinierungstisches,
  2. den Direktorinnen und Direktoren der Landesabteilungen in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Landwirtschaft, Wirtschaft, Umwelt, oder von ihnen beauftragten Personen,
  3. einer Person, die von den repräsentativsten Verbänden im Bereich Vertrieb/Handel benannt wird,
  4. einer Person, die von den repräsentativsten Verbänden im Dienstleistungsbereich benannt wird,
  5. einer Person, die von den repräsentativsten Verbänden im Gastgewerbe benannt wird,
  6. einer Person, die von den repräsentativsten Verbänden im Handwerk benannt wird,
  7. einer Person in Vertretung des Gemeindenverbandes,
  8. zwei Personen in Vertretung der schenkenden Organisationen, die im Landesgebiet im Bereich der Verteilung von Überschüssen tätig sind.

(3) Werden Themen behandelt, für die eine technische Expertise zu den Auswirkungen und eventuellen Schwachpunkten der vorgeschlagenen Maßnahmen notwendig ist, nimmt der Koordinierungstisch die Mitarbeit eines oder mehrerer Mitglieder des Fachbeirats laut Artikel 8 in Anspruch.

(4) Die Landesregierung legt die Arbeitsweise des Koordinierungstisches fest. Die Mitglieder werden von der für Soziales zuständigen Landesrätin/dem für Soziales zuständigen Landesrat ernannt. Den Mitgliedern steht weder eine Entschädigung noch eine Kostenvergütung zu.

massimeBeschluss vom 20. November 2018, Nr. 1209 - Arbeitsweise des Koordinierungstisches für die Maßnahmen zur Reduzierung der Verschwendung und zur Verteilung von Überschüssen

Art. 8 (Fachbeirat)

(1) Das Land fördert die Einsetzung eines ständigen Fachbeirats. Der Fachbeirat besteht aus Expertinnen und Experten des Bereichs, die über das Fachwissen verfügen, das zur Entwicklung eines Kontroll- und Verwaltungssystems zur Reduzierung von Überschüssen und zur Verteilung überschüssiger Lebensmittel und Medikamente erforderlich ist.

(2) Der Fachbeirat ist zuständig für die:

  1. Analyse der staatlichen und europäischen Bestimmungen und der damit verbundenen Möglichkeiten,
  2. Durchführung, im Auftrag des Koordinierungstisches, von Untersuchungen zum Ausmaß und zum Bestand der Überschüsse sowie zu den Methoden der Wiederverwendung, Lagerung und Verteilung der Überschüsse,
  3. Ausarbeitung und Entwicklung von Programmen, die sich zur Reduzierung der Verschwendung eignen, sowie von effizienten Systemen zur Verwaltung und Verteilung von Überschüssen.

(3) Die Zusammensetzung des Fachbeirats wird von der für Soziales zuständigen Landesrätin/dem für Soziales zuständigen Landesrat festgelegt. Den Mitgliedern steht weder eine Entschädigung noch eine Kostenvergütung zu.

Art. 9 (Beiträge an schenkende Organisationen)

(1) Das Land und die örtlichen Körperschaften können den schenkenden Organisationen Beiträge zu den belegten Ausgaben gewähren, die sie für die Sammlung und Verteilung von Lebensmittelüberschüssen und Non-Food-Erzeugnissen bestritten haben.

Art. 10 (Finanzbestimmung)

(1) Die Deckung der aus der Umsetzung von Artikel 9 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 100.000,00 Euro, für das Jahr 2019 auf 175.000,00 Euro und für das Jahr 2020 auf 250.000,00 Euro belaufen, erfolgt mittels Reduzierung desselben Betrages der Ausgabengenehmigung, wie im Artikel 20/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, vorgesehen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Absatz 1, erfolgt die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, und auf jeden Fall ohne neue oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

(3) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.

Art. 11 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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