(1) Nicht verwendete Medikamente, deren Haltbarkeit noch nicht abgelaufen ist, dürfen schenkenden Organisationen gespendet werden.
(2) Es dürfen ausschließlich noch nicht abgelaufene Medikamente mit ungeöffneter Verpackung weitergegeben werden, die ordnungsgemäß gelagert wurden, so dass die Qualität, Sicherheit und die ursprüngliche Wirksamkeit des Medikaments gewährleistet sind. Nicht gespendet werden dürfen Medikamente, die unter kontrollierten Temperaturbedingungen im Kühlschrank gelagert werden müssen, die Suchtstoffe oder psychotrope Substanzen enthalten und die nur in Krankenhauseinrichtungen ausgegeben werden können. 2)
(3) Die schenkenden Organisationen dürfen Medikamente direkt und kostenlos an Personen in einer sozialen Notlage verteilen, falls erforderlich gegen Vorlage einer ärztlichen Verschreibung.