(1) Festgestellt, dass die Aufgaben der Koordinatorin oder des Koordinators der VGM sehr komplex sind, wird jährlich ein allumfassender Gesamtbetrag von € 350.000 (dreihundertfünfzigtausend//00) für die Vergütung der Koordinatorinnen und Koordinatoren der VGM bereitgestellt.
(2) Dieser Betrag wird durch die Anzahl der vertragsgebundenen Ärzte für die Grundversorgung zum 31. Dezember eines jeden Jahres geteilt.
(3) Der auf diese Weise festgelegte Betrag wird mit der Anzahl der Ärztinnen und Ärzte für die Grundversorgung, aus denen die VGM zusammengesetzt ist und die zum ersten Januars eines jeden Jahres im Dienst sind, multipliziert und monatlich an die Koordinatorin oder den Koordinator der VGM ausbezahlt.