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i) Vertrag vom 9. Februar 2018, Nr. 01)
Abkommen über die Umsetzung der vernetzten Gruppenmedizin in der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 22. Februat 2018, Nr. 8.

Artikel 9 und 9/bis des Landeszusatzvertrags für die Regelung der Beziehungen mit den Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin (vereinheitlichte Fassung vom 19.07.2017)

Art. 1 (Allgemeine Merkmale der vernetzten Gruppenmedizin in der Autonomen Provinz Bozen- Südtirol)

(1) Die vernetzte Gruppenmedizin (in der Folge VGM genannt) ist eine funktionelle Gruppierung von ausschließlich Ärzten und Ärztinnen für Allgemeinmedizin (in der Folge ÄAM), die beauftragt ist, für den ganzen Tag und alle Tage der Woche, den Gesundheitsschutz der Bevölkerung im Einzugsgebiet im Sinne des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. November 2012, Nr. 189, des Artikels 4/sexies des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, i.g.F., des Beschlusses der Landesregierung vom 10.02.2015, Nr. 171, sowie des Artikels 26 des gesamtstaatlichen Kollektivvertrags (in der Folge GSKV) zu sichern.

(2) In den VGM gibt es Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin, Inhaber von Arztwahlen und/oder Beauftragungen auf Stundenbasis, die ihre Tätigkeit in Form der Komplexen Versorgungseinheit ausüben, die, sei es für die organisatorischen als auch für die wirtschaftlichen Aspekte, von den Bestimmungen unter Artikel 9, 9/bis und 12 des geltenden Landeszusatzvertrags (in der Folge LZV) geregelt sind.

(3) Die Ärztinnen und Ärzte der VGM behalten ihr Ambulatorium bei und, nach vorheriger Vereinbarung mit dem Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen (in der Folge SB), können sie einen Teil ihrer Tätigkeit, abwechselnd oder in abgestimmter Weise, in einer Bezugseinrichtung ausüben. Dort werden auch die Koordinations- und Audit-Tätigkeiten ausgeübt. Es kann sich hierbei um eine einzige Bezugseinrichtung handeln, an der Leistungen der VGM selbst und des SB erbracht werden.

(4) Die Ärztinnen und Ärzte, welche zur VGM zusammengeschlossen und untereinander und mit dem EDV-Netz des Betriebes und funktionell mit den Bezugs-Gesundheits- und Sozialzentren vernetzt sind, teilen Zielsetzungen und Art und Weise der Umsetzung des vom Gesetz Nr. 189/2012 vorgeschriebenen Betreuungsmodells, das mit der Landesplanung abgestimmt wurde. Dabei ist die Arbeitsweise von folgenden Verpflichtungen gekennzeichnet:

  1. vom informatischen Gesichtspunkt her ist die Datei der Betreuungsberechtigten, die Führung, Wahl und Widerruf des Arztes oder der Ärztin für Allgemeinmedizin, therapeutische Verschreibungen und Nummern der elektronischen Verschreibungen, Befreiungen aufgrund von Einkommen und von der Zuzahlung, Ausstellen telematischer Bescheinigungen und Krankheitsbescheinigungen für das NISF zu teilen.
  2. mit den anderen Ärzten in integrierter Form zusammenzuarbeiten und gemeinsam mit den Kollegen Zielsetzungen des Gesundheitsschutzes an allen Tagen der Woche zu verfolgen;
  3. die eigene Organisation der Betreuung ist nach den Zielen der VGM auszurichten;
  4. der eigene Arbeitseinsatz, auch was die Abstimmung des Stundenplans betrifft, gemäß Artikel 9/bis, Absatz 5, Buchstaben a) und b) des geltenden LZV ist für die zugeteilten Zielvorgaben, nach vorherigem Übereinkommen der Koordinatorin oder ders Koordinators der VGM und dem Verantwortlichen des zuständigen Gesundheitsbezirkes, auf der Grundlage der Anzahl der an der VGM teilnehmenden Ärztinnen und Ärzten und den oro-geographischen Bedingungen der VGM anzupassen.

(5) Durch die Einrichtung der VGM sind die verschiedenen Arten der Gemeinschaftsformen und der anderen bestehenden Typologien von funktionellen und/oder strukturellen Zusammenschlüsse hinfällig.

(6) Die Aufgaben der VGM sind jene, die von Artikel 1 des Gesetzes vom 8. November 2012, Nr. 189 und von Artikel 26/bis, Absatz 6 des geltenden GSKV genannt sind; diese sind nach der von Absatz 7 desselben Artikels des GSKV vorgeschriebenen Art und Weise zu erfüllen.

(7) Die VGM ist auf die anderen Akteure des Landesgesundheitsdienstes im und außerhalb des Krankenhauses abgestimmt und ergänzt diese. Auf diese Weise nimmt sie an der Governance und an der Umsetzung der von der Autonomen Provinz Bozen- Südtirol (in der Folge APB) und dem SB programmierten Gesundheitsbetreuung teil.

(8) Das Bezugsgebiet der VGM muss innerhalb des Einzugsgebiets des Sprengels liegen, es kann eines oder mehrere Einzugsgebiete umfassen. Ein Einzugsgebiet kann von mehreren VGM abgedeckt werden; dies hängt von der Anzahl der Betreuten ab.

(9) Im Falle einer VGM, die ihre Tätigkeit in mehreren Einzugsgebieten ausübt, ist die Arztwahl auf jeden Fall durch Artikel 40, Absatz 4 des geltenden GSKV geregelt.

(10) Im Falle von nicht aufschiebbaren ärztlichen Leistungen übt die Ärztin oder der Arzt für Allgemeinmedizin die Ambulatoriumstätigkeit zu Gunsten aller bei der VGM, der er angehört, eingetragenen Patienten, aus. Die Art und Weise dieser Zugänge wird von der Koordinatorin oder dem Koordinator der VGM und dem SB vereinbart. Die Hausbetreuung hingegen wird von der gewählten Ärztin oder vom gewählten Arzt gesichert.

(11) Die Ärztinnen und Ärzte der VGM sind untereinander mittels SIS-Access und Cloud vernetzt, deren Lizenzen von der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt werden.

(12) Wie von Artikel 9/bis, Absatz 7 des geltenden LZV vorgesehen, führt die fehlende Teilnahme des Arztes für Grundversorgung an der Komplexen Versorgungseinheit, wenn diese von der fehlenden Zurverfügungstellung der Cloud seitens der öffentlichen Verwaltung bedingt ist, nicht zur Rückforderung der Beträge, die aufgrund von Absatz 6 des Artikels 9/bis ausbezahlt worden sind.

(13) Wenn sich die Ärztin oder der Arzt für Allgemeinmedizin entscheidet, eine eigene Cloud zu benützen, muss sie oder er die Verbindung und den Datenaustausch innerhalb der VGM und des Systems der Datensammlung des Landes garantieren. Diese Kosten gehen zur Gänze zu Lasten der Ärztin oder des Arztes.

(14) Falls die Verbindung und der Datenaustausch innerhalb der VGM nicht möglich sein sollte, wird der Ärztin oder dem Arzt für Allgemeinmedizin die wirtschaftliche Behandlung gemäß Artikel 9/bis Absatz 6 nicht zuerkannt, außer wenn es von der fehlenden Zurverfügungstellung seitens der öffentlichen Verwaltung abhängt.

(15) In Absprache mit den Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin informiert der SB die Bevölkerung über Zielsetzungen und Zweck der VGM.

Art. 2 (Festlegung der VGM)

(1) Die VGM werden auf der Grundlage des Artikels 5, Absatz 3 des Paktes für die Gesundheit 2014-2016 und des Artikels 26/bis des GSKV festgelegt. Diese sehen vor, dass das Einzugsgebiet einer VGM als Bezugspunkt eine betreute Bevölkerungsanzahl von nicht mehr als 30.000 hat. Auf jeden Fall darf die Anzahl an Ärztinnen und Ärzten im Regelfall nicht kleiner als 20 sein, mit eingerechnet werden die Inhaber einer Vereinbarung auf Stundenbasis. Die Ausdehnung der VGM liegt innerhalb der Grenzen eines Gesundheitssprengels.

(2) Aufgrund des Mangels an vertragsgebundenen Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin, der oro-geographischen Beschaffenheit des Landes und der geringen Bevölkerungsdichte in der Autonomen Provinz Bozen, vereinbaren die Vertragsparteien in der Regel die Aufrechterhaltung der Obergrenze von 30.000 Eingeschriebenen bei den Ärztinnen und Ärzten einer VGM, sehen aber die Möglichkeit vor, dass in einigen Einzugsgebieten/ Sprengeln diese Patientenobergrenze überschritten werden kann. Auch die Anzahl der Ärzte, welche der VGM angehören, die im Regelfall nicht kleiner als 20, mit eingerechnet die Inhaber einer Vereinbarung auf Stundenbasis, sein sollte, ist als „wo möglich“ auszulegen.

(3) Im Falle neuer Vertragsbindungen oder befristeter Aufträge von Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin kommen die Parteien überein, dass diese automatisch in die VGM des Bezugs-Einzugsgebietes oder -Gesundheitssprengels, für das die Ärztin oder der Arzt vertragsgebunden oder beauftragt worden ist, tätig werden.

(4) Wenn im Bezugs-Einzugsgebiet oder im Bezugs-Gesundheitssprengel, für das die Ärztin oder der Arzt vertragsgebunden oder beauftragt wird, mehrere VGM tätig sind, wird diese oder dieser in die gebietsmäßig zuständige VGM aufgrund des Standortes des Arztambulatoriums eingegliedert.

(5) Für die Ausfindigmachung der VGM wird auf die Anlage 1 verwiesen, welche Bestandteil des gegenständlichen Abkommens darstellt. Im Falle von objektiven und belegten Schwierigkeiten bei der Umsetzung können diese abgeändert werden.

(6) Wenn eine Ärztin oder ein Arzt in mehreren Praxen arbeitet, die zu verschiedenen VGM gehören, ist sie oder er als Teil jener VGM anzusehen, in dessen Einzugsgebiet ihre oder seine Hauptpraxis liegt.

Art. 3 (Ernennung der Koordinatorin oder des Koordinators der VGM)

(1) Die organisatorische Verantwortung der VGM wird vom SB einer Koordinatorin oder einem Koordinator übertragen, die oder der von den vertragsgebundenen Ärztinnen und Ärzten unter jenen ausgewählt wird, die innerhalb der VGM tätig sind und sich bereit erklären, diese Funktion auszuüben. Diese Ärztinnen und Ärzte müssen eine nicht weniger als dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versorgung in der wohnortnahen Betreuung, der Organisation und Abwicklung der Betreuungsprozesse, vorweisen können. Gleichzeitig bleibt der Auftrag für die vertragsgebundene Tätigkeit als Ärztin oder Arzt für Allgemeinmedizin unverändert, ohne Verringerung der Höchstanzahl der Betreuten oder des Stundenplans. Ihre oder seine Tätigkeit wird jährlich vom SB auf der Grundlage der vom Beirat gemäß Artikel 24 des GSKV festgelegten Richtlinien bewertet.

(2) Im Falle fehlender Festlegung dieser Kriterien innerhalb von 12 Monaten ab Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens erfolgt die Bewertung seitens des SB auf der Grundlage der Tätigkeit der Koordinatorin oder des Koordinators.

(3) Im Falle einer negativen Bewertung wird der Auftrag widerrufen und es erfolgt eine neue Ernennung auf der Grundlage der oben beschriebenen Vorgangsweise.

(4) Die Koordinatorin oder der Koordinator sichert die organisatorische Koordination und die berufliche Eingliederung der Ärztinnen und Ärzte der VGM, mit besonderem Verweis auf die klinische Führung und die Betreuungsprozesse, in Absprache mit dem gebietsmäßig zuständigen Sprengel.

(5) Im Falle fehlender Bereitschaft für die Ausübung dieser Tätigkeit seitens der Ärztinnen und Ärzte der VGM wird dieser von Amts wegen vom Verantwortlichen des Territorialen Dienstes vorgeschlagen.

(6) Die Koordinatorin oder der Koordinator, die oder der von den Ärzten der VGM gewählt oder vom Verantwortlichen des Territorialen Dienstes vorgeschlagen wird, wird mit Maßnahme des Generaldirektors des SB ernannt.

Art. 4 (Aufgaben der Koordinatorin oder des Koordinators)

(1) Die Koordinatorin oder der Koordinator der VMG hat folgende Aufgaben:

  1. Sie/er beruft die Treffen der Ärztinnen und Ärzte, die zur VGM gehören, ein und organisiert diese, wobei sie/er Ansprechpartner des Betriebspersonals und insbesonders der Führungskräfte der wohnortnahen Versorgung ist.
  2. Sie/er führt und koordiniert die Sitzungen betreffend Organisation und/oder mit klinischen Inhalten der VGM.
  3. Sie/er vertritt die Ärzte der VGM in den Beziehungen mit den Bezugskrankenhäusern, dem Sprengel und dem SB.
  4. Sie/er sichert, was den ärztlichen Teil betrifft, die Umsetzung der vereinbarten Betreuungspfade in der Versorgung des Patienten der VGM mit komplexen Betreuungsbedürfnissen.
  5. Sie/er garantiert, innerhalb der VGM die Diskussion über ein etwaiges Budget, das als Definition der Betreuungsziele und der für die Erreichung derselben vorgesehenen Ziele auszulegen ist, und verhandelt mit dem SB die Budget-Zielvorhaben innerhalb des Betriebsabkommens;
  6. Sie/er vereinbart die Teilnahme der VGM an den allgemeinen Präventionskampagnen.
  7. Sie/er garantiert die Organisation der Betreuungskontinuität (in der Folge BK) innerhalb der VGM, vereinbar mit den zur Verfügung stehenden Personalressourcen (Allgemeinmediziner und Ärzte der BK).
  8. Sie/er kümmert sich um die Aktivierung und die Überwachung der therapeutisch-diagnostischen Betreuungspfade (DTBP) und der Operativen Ziele und Betreuungsziele und liefert deren Ergebnisse.
  9. Dort, wo der Dienst der BK gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a) des geltenden GSKV abgedeckt wird, organisiert sie/er Sitzungen, welche in der Regel monatlich stattfinden, mit dem Bezugsarzt des eigenen Gesundheitsbezirkes, bei denen die kritischen Aspekte im Zusammenhang mit der BK besprochen werden. Sie/er bringt Vorschläge und Initiativen vor, welche die Zugänge beim ärztlichen Bereitschaftsdienst optimieren sollen und die unangemessenen Zugänge in der Notaufnahme des Krankenhauses verringern sollen.
  10. Sie/er organisiert das regelmäßige Audit zwischen den Ärztinnen und Ärzten der Grundversorgung der VGM.
  11. Sie/er übernimmt die Mitteilung von negativen Vorfällen innerhalb der VGM (z.B. Fälle von Gewalt, Vorbeugung von Stürzen, Anpassung der pharmakologischen Behandlung, Selbstmord, Infektionen, die mit der Betreuung in Zusammenhang stehen usw.) an die Ärztliche Direktion des eigenen Gesundheitsbezirkes.

Art. 5 (Wirtschaftliche Behandlung der Koordinatiorin oder des Koordinators der VGM)

(1) Festgestellt, dass die Aufgaben der Koordinatorin oder des Koordinators der VGM sehr komplex sind, wird jährlich ein allumfassender Gesamtbetrag von € 350.000 (dreihundertfünfzigtausend//00) für die Vergütung der Koordinatorinnen und Koordinatoren der VGM bereitgestellt.

(2) Dieser Betrag wird durch die Anzahl der vertragsgebundenen Ärzte für die Grundversorgung zum 31. Dezember eines jeden Jahres geteilt.

(3) Der auf diese Weise festgelegte Betrag wird mit der Anzahl der Ärztinnen und Ärzte für die Grundversorgung, aus denen die VGM zusammengesetzt ist und die zum ersten Januars eines jeden Jahres im Dienst sind, multipliziert und monatlich an die Koordinatorin oder den Koordinator der VGM ausbezahlt.

Art. 6 (Betreuungskontinuität (BK))

(1) Wo kein Dienst für Betreuungskontinuität, der von den vertragsgebunden Ärztinnen und Ärzten gemäß Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a) des geltenden GSKV angeboten wird, eingerichtet ist, sichert der SB die BK mittels der VGM.

(2) Die VGM garantiert die BK innerhalb der objektiven Grenze der Anzahl der verfügbaren Ärztinnen und Ärzte und unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen, in der Form der Rufbereitschaft mit den Ärztinnen und Ärzten der VGM, jeder für sein Einzugsgebiet und in der Art und Weise, die vom Abschnitt III des GSKV vorgesehen ist. Die wirtschaftliche Behandlung ist in der Folge geregelt.

(3) Falls die Abdeckung des Dienstes der BK aus objektiven Gründen nicht gesichert ist, macht der Gesundheitsbezirk, im Sinne von Artikel 10, Absatz 3 des LZV, alternative organisatorische Prozeduren, die die BK wie unter Artikel 62, Absatz 2, Buchstabe a) vorgesehen, sichern, ausfindig und leitet diese ein.

(4) Die Koordinatorin oder der Koordinator sichert die Abwicklung des Dienstes der BK seitens der Ärztinnen und Ärzte der VGM, an sieben Tagen in der Woche nach der Art und Weise wie in den vorangehenden Absätzen geregelt.

Art. 7 (Wirtschaftliche Behandlung der Betreuungskontinuität (BK))

A. Betreuungskontinuität an Werktagen

(1) Diese wird zu Gunsten der bei den Ärztinnen und Ärzten der Grundversorgung, die der VGM angehören und mit den Tarifen, die für die Gelegenheitsvisiten für die in den Einzugsgebieten von anderen VGM oder anderen Einzugsgebieten oder außerhalb der APB ansässigen Personen vorgesehen sind, erbracht.

(2) Festgestellt, dass derzeit ein Mangel an vertragsgebundenen Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin für die BK im Besitz der auf staatlicher und Landesebene vorgeschriebenen Voraussetzungen vorherrscht und dass man auf jeden Fall zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen zum Gesundheitsschutz den Dienst sichern muss, sowie in Erwartung der Implementierung der BK, die über die VGM angeboten wird, vorübergehend und bis zum 31. Dezember 2018, wird der Dienst der BK wochentags in den Gebieten, in denen die BK durch die vertragsgebunden Ärztinnen und Ärzte nicht aktiv ist, gemäß Artikel 62, Absatz 2, Buchstabe c) auf die Art und Weise, wie von Absatz 6 des selben Artikel vorgeschrieben, abgewickelt. Angewandt wird folgende wirtschaftliche Behandlung:

  1. Die zusätzliche Pro-Kopf-Quote für jeden Arzt der Grundversorgung und für jeden 12-Stunden-Turnus-Dienst beläuft sich auf 0,25 € (null//25) pro Patient, wenn der Dienst der BK für vom Arzt der Grundversorgung einzeln und ausschließlich für die eigenen Eingeschriebenen geleistet wird. Hierbei gilt als Höchstvergütung pro Turnus € 76,21 (sechsundsiebzig//21).
  2. Wenn der Dienst für BK abwechselnd von den Ärztinnen und Ärzten für die Grundversorgung im jeweiligen Einzugsgebiet geleistet wird, beträgt die zusätzliche Pro-Kopf-Quote für jeden 12-Stunden-Turnus 0,25 (null//25) € für jeden Eingeschriebenen aller Ärzte, die sich im Dienst abwechseln. Hierbei gilt als Höchstvergütung:
    1. 139,73 € (einhundertneununddreißig//73) wenn zwei Ärztinnen oder Ärzte den Turnusdienst abdecken.
    2. 165,14 € (einhundertfünfundsechzig//14) wenn drei Ärztinnen oder Ärzte den Turnusdienst abdecken.
    3. 190,74 € (einhundertneunzig//74) wenn vier Ärztinnen oder Ärzte den Turnusdienst abdecken.
    4. 215,92 € (zweihundertfünfzehn//92) wenn fünf Ärztinnen oder Ärzte den Turnusdienst abdecken.

(3) Zusammenschlüsse von mehr als fünf Ärztinnen oder Ärzten der Allgemeinmedizin für die Grundversorgung sind nicht zugelassen.

(4) In Bezug auf die BK, die an den Werktagen geleistet wird, ist die wirtschaftliche Behandlung für die BK gemäß Artikel 10, Absatz 5, Buchstabe B. des geltenden LZV bis zum 31.12.2018 ausgesetzt.

B. Betreuungskontinuität an den Feiertagen, Vorfeiertagen und an den Feiertagen unter der Woche

(1) Mit Ausnahme der BK im Sprengel Bozen und umliegende Gemeinden, wird die BK von der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt für die im Einzugsgebiet der VGM ansässigen Patienten kostenlos erbracht. Für die Patienten, die in Einzugsgebieten von anderen VGMs oder außerhalb der APB ansässig sind, kommen die Tarife, die für gelegentliche Visiten vorgesehen sind, zur Anwendung.

(2) Falls die VGM mehrere Einzugsgebiete enthält, ist für die BK an den Feiertagen, an den Vorfeiertagen und an den Feiertagen unter der Woche ein Arzt für die BK pro Einzugsgebiet vorzusehen.

(3) Der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt wird die wirtschaftliche Behandlung gemäß Artikel 10, Buchstabe B. des geltenden LZV zuerkannt.

(4) Für die EU-Bürger werden die geltenden staatlichen Bestimmungen angewandt.

(5) Betreuungsleistungen für Nicht-EU-Bürger werden nach den Regeln des Freiberufs erbracht.

(6) Etwaige Sonderleistungen an Anspruchsberechtigte werden mit dem Gesundheitsbezirk, mit dem der Arzt für die BK vertragsgebunden ist, verrechnet.

(7) Die Aufgaben der Ärztin oder des Arztes für BK sind jene, die vom Artikel 67 des geltenden GSKV vorgesehen sind.

(8) Für Tagdienste (08:00 Uhr – 20:00 Uhr) und Nachtdienste (20:00 Uhr – 8:00 Uhr) von besonderen Feiertagen wird ein pauschaler Zusatzbetrag pro diensthabender Ärztin oder pro diensthabendem Arzt in der Höhe von 50,00 (fünfzig//00) € zuerkannt.

(9) Die Tagdienste (an besonderen Feiertagen) sind folgende:

  1. Neujahr (1. Januar),
  2. Ostersonntag,
  3. Ostermontag,
  4. Pfingstmontag,
  5. Hochunserfrauentag (15. August),
  6. Weihnachten (25. Dezember),
  7. Stephanstag (26. Dezember).

(10) Die Nachtdienste (an besonderen Feiertagen) sind folgende:

  1. Von 20:00 Uhr des 24. Dezembers bis 08:00 Uhr des 25. Dezembers;
  2. Von 20:00 Uhr des 31. Dezembers bis 08:00 Uhr des 1. Januars.

(11) Die Namen der diensthabenden Ärztinnen und Ärzte werden dem Verwaltungsdienst des zuständigen Gesundheitsbezirks monatlich und innerhalb des 20. Tages des Vormonats von der Koordinatorin oder dem Koordinator der VGM mitgeteilt.

(12) Etwaige Änderungen sowie Namen und Telefonnummer der Ersatzärztin oder des Ersatzarztes sind von der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt direkt dem Verwaltungsdienst mitzuteilen.

(13) Die Abwicklung der Telefonanrufe der BK wird für das gesamte Landesgebiet vom SB in einheitlicher Weise durch die Zur-Verfügung-Stellung einer einzigen Nummer, die zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der VGM aktiviert wird, geregelt. Die organisatorischen Aspekte hierfür werden im Rahmen des Betriebsbeirates vereinbart.

C. Betreuungskontinuität untertags und nachts für die Bewohner der Seniorenheime an den Feiertagen, Vorfeiertagen und Feiertagen unter der Woche

(1) Diese wird von der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt der VGM, die für dieses Einzugsgebiet zuständig ist, gesichert.

(2) Mit Ablauf 01.01.2018 fließen die ausgesetzten Pro-Kopf-Quoten für die Bewohner von Seniorenheimen (in der Folge SWH), die in Einzugsgebieten, welche nicht durch gemäß Artikel 62, Absatz 2, Buchstabe a) des geltenden GSKV abgewickelte BK abgedeckt sind und der entsprechende Betrag für die über 75-jährigen Betreuten, wie von Artikel 59, Buchstabe A), Absatz 9 des GSKV vom 29. Juli 2009, erhöht im Sinne von Artikel 8, Tabelle B des GSKV vom Juli 2010, wo geschuldet, in einen Fonds ein, der für die finanzielle Abdeckung der BK untertags und nachts der Bewohner des einzelnen SWH an den Feiertagen, Vorfeiertagen und Feiertagen unter der Woche verwendet wird.

(3) Der Betrag des Fonds wird auf der Grundlage der Anzahl der Bewohner der Seniorenwohnheime zum 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß der oben angeführten Kriterien, geteilt durch die Summe der Gesamtstunden an BK pro Jahr, sowie multipliziert mit den Stunden, in denen der BK-Turnus abgedeckt ist, errechnet.

(4) Dieser zusätzliche Betrag wird der Ärztin oder dem Arzt der VGM, die oder der gebietsmäßig zuständig ist und den Bewohnern der Seniorenheime die BK sichert, zuerkannt.

(5) Wenn mehrere Ärzte diesen Dienst gemeinsam sichern, wird der Betrag, wie oben festgesetzt, unter den Ärzten aufgeteilt.

(6) Jenen Ärztinnen und Ärzten, die keine Vereinbarung im Sinne des Abkommens für die medizinische Betreuung in den Seniorenwohnheimen der Autonomen Provinz Bozen, von den Parteien unterzeichnet am 15. Dezember 2015, nicht abgeschlossen haben, steht keine Vergütung zu.

D. Betreuungskontinuität (BK) zu Gunsten von Patienten im Kindesalter, welche nicht bei einem Arzt der vernetzten Gruppenmedizin eingetragen sind an Feiertagen, Vorfeiertagen und Feiertagen unter der Woche.

(1) Mit Ausnahme der BK im Gesundheitssprengel Bozen und umliegende Gemeinden, und festgehalten, dass Artikel 55 Absatz 1 des GSKV der Kinderärzte freier Wahl der vorsieht, dass die BK und die Betreuung der Touristen, wie vom GSKV der Allgemeinmediziner auch für die Betreuten der Kinderärzte anwendbar sind; nach Einsichtnahme in den Artikel 67 Absatz 1, 2. Satz des GSKV für die Allgemeinmedizin, der vorsieht, dass bei Vorhandensein von strukturierten Gemeinschaftsformen der Grundversorgung und Tätigkeiten, die in Team-Form organisiert sind, der Dienst der BK für jene Personen erbracht wird, die eine der Ärztinnen oder der Ärzte, die Teil dieser Gemeinschaft sind, gewählt haben. Erwägt, dass Artikel 5 des DPR vom 12. Jänner 2017 „Festlegung und Aktualisierung der wesentlichen Betreuungsstandards gemäß Artikel 1 Absatz 7 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. Dezember 1992, Nr. 502 (WB) die Verpflichtung vorsieht, für alle Eingeschriebenen in den staatlichen Gesundheitsdienst, auch jene im Kinderalter, den Dienst der Betreuung über 24 Stunden zu sichern, vereinbaren die Parteien, dass die BK für die Eingeschriebenen bei einem Kinderarzt, der für das jeweilige Einzugsgebiet vertragsgebunden ist, von der diensthabenden Ärztin oder dem diensthabenden Arzt der VGM gesichert wird.

(2) Die diensthabende Ärztin oder der diensthabende Arzt der vernetzten Gruppenmedizin, der den Dienst der BK zu Gunsten von Patienten im Kindesalter (0-14 Jahre), die den Wohnsitz im Einzugsgebiet der VGM haben, aber nicht bei einem Arzt der vernetzten Gruppenmedizin eingetragen sind, erhält eine zusätzliche Vergütung von 3,00 € (drei//00) pro Stunde.

(3) Diese Zusatz-Stunden-Vergütung wird in jenen Einzugsgebieten nicht zuerkannt, in denen kein vertragsgebundener Kinderarzt freier Wahl tätig ist, da die Patienten im Kindesalter bei den Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin eingetragen sind.

Art. 8 (Schutzklausel für die Gesundheitsbetreuung des Patienten seitens der beauftragten Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin)

(1) Vorausgeschickt, dass:

  1. Nach Einsichtnahme in den Beschluss der Landesregierung vom 6. Februar 2018, Nr. 126 .
  2. Um die Homogenität der Gesundheitsbetreuung für alle Patienten in der Autonomen Provinz Bozen zu sichern, muss der befristet beauftragte Arzt im Sinne des Artikels 38 des geltenden GSKV für die Allgemeinmediziner seine Tätigkeit innerhalb der vernetzten Gruppenmedizinen ausüben und dabei die selben Leistungen garantieren, die der vertragsgebundene Arzt anbietet.
  3. Der unter Artikel 9/bis, Absatz 6 des geltenden LZV bereitgestellte Betrag bleibt unverändert im Vergleich zu jenem, der von der Landesregierung mit eigenen Beschluss vom 18.07.2017, Nr. 796, beschlossen worden war; es gibt keine zusätzlichen Mehrausgaben.
  4. Der Zusatzbetrag für die Komplexe Versorgungseinheit, der nach Art und Weise wie von den Artikeln 9 und 9/bis des geltenden LZV vorgesehen ist, wird auch jenem Arzt der Grundversorgung zuerkannt, der zeitweilig beauftragt ist und der seine Betreuungstätigkeit im Sinne des „Qualitätspakt für die Allgemeinmedizin“ ausübt.

Art. 9 (Beitritt der Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin zur VGM)

(1) Es wird vorausgeschickt, dass für die Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin verpflichtet sind, an einer VGM teilzunehmen und hierbei jene Aufgaben, die vom Artikel 26/bis des geltenden GSKV vorgesehen sind, auszuüben und dass es Aufgabe des SB ist, die Verbindung durch SIS-Access und Cloud mit der von der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung gestellten Lizenz zu gewährleisten. Jede Ärztin und jeder Arzt für Allgemeinmedizin muss eine Eigenerklärung über die Teilnahme an der VGM sowie den Besitz der Voraussetzungen um den Aufgaben, die weiter oben angeführt worden sind, gerecht zu werden, abgeben. Dabei muss besonderes Augenmerk auf die Kompatibilität des Arbeitsverwaltungs-programms der Arztpraxis mit den technischen Besonderheiten der Programme, die von der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt werden, gelegt werden, sofern ersteres nicht zu den von der Verwaltung zertifizierten Programmen gehört.

(2) Sollte diese Eigenerklärung fehlen, im Falle von fehlender Zugänglichkeit zur Cloud aufgrund des verwendeten Arbeitsverwaltungsprogramms oder bei Unmöglichkeit der Vernetzung mit den anderen Ärztinnen und Ärzten der VGM, die nicht dem SIS-ACCES zuzuschreiben ist, wird die Zusatzquote des Betrages gemäß Artikel 9/bis, Absatz 6 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b) des geltenden LZV nicht ausbezahlt.

(3) Für alles, was nicht ausdrücklich in gegenständlichem Abkommen vorgesehen ist, werden die Bestimmungen gemäß GSKV und LZV angewandt.

ANLAGE 1

 

 

Vernetzte Gruppenmedizinen (VGM) im Gesundheitsbezirk Bozen

AFT 101_1

St. Ulrich – St. Christina - Wolkenstein

AFT 101_2

Kastelruth + Welschnofen – Deutschnofen + Karneid – Völs - Tiers

AFT 101_3

Ritten + Sarntal + Mölten - Jenesien

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Eppan – Kaltern + Andrian – Nals - Terlan

AFT 101_5

Leifers – Branzoll - Pfatten

AFT 101_6

Aldein – Altrei – Auer – Truden + Auer – Montan – Salurn – Kurtatsch – Kurtinig – Margreid - Tramin

AFT 101_7_1

Bozen 1

AFT 101_7_2

Bozen 2

AFT 101_7_3

Bozen 3

AFT 101_7_4

Bozen 4

 

Anmerkung: Die gebietsmäßige Einteilung der 4 AFT von Bozen wird auf Bezirksebene im Übereinkommen mit den Gewerkschaften vorgenommen.

 

 

Vernetzte Gruppenmedizinen (VGM) im Gesundheitsbezirk Meran

AFT 102_1

Obervinschgau

AFT 102_2

Mittelvinschgau

AFT 102_3

Naturns – Umgebung

AFT 102_4

Lana – Tisens – Tscherms – Burgstall – Gargazon – St. Felix – Unsere Liebe Frau im Walde + St. Pankraz – Ulten – Laurein - Proveis

AFT 102_5_1

1 Meran – Umgebung

AFT 102_5_2

2 Meran – Umgebung

AFT 102_6

Passeier

 

Anmerkung: Die gebietsmäßige Einteilung der 2 AFT von Meran – Umgebung wird auf Bezirksebene im Übereinkommen mit den Gewerkschaften vorgenommen.

 

 

Vernetzte Gruppenmedizinen (VGM) im Gesundheitsbezirk Brixen

AFT 103_1

Wipptal

AFT 103_2_1

1 Brixen – Umgebung

AFT 103_2_2

2 Brixen – Umgebung

AFT 103 _3

Klausen – Umgebung

 

 

 

 

Vernetzte Gruppenmedizinen (VGM) im Gesundheitsbezirk Bruneck

AFT 104_1

Tauferer Ahrntal

AFT 104_2_1

1 Bruneck - Umgebung

AFT 104_2_2

1 Bruneck - Umgebung

AFT 104 _3

Hochpustertal

AFT 104_4

Gadertal

 

Anmerkung: Die gebietsmäßige Einteilung der 2 AFT von Bruneck – Umgebung wird auf Bezirksebene im Übereinkommen mit den Gewerkschaften vorgenommen.

 

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