(1) Die VGM werden auf der Grundlage des Artikels 5, Absatz 3 des Paktes für die Gesundheit 2014-2016 und des Artikels 26/bis des GSKV festgelegt. Diese sehen vor, dass das Einzugsgebiet einer VGM als Bezugspunkt eine betreute Bevölkerungsanzahl von nicht mehr als 30.000 hat. Auf jeden Fall darf die Anzahl an Ärztinnen und Ärzten im Regelfall nicht kleiner als 20 sein, mit eingerechnet werden die Inhaber einer Vereinbarung auf Stundenbasis. Die Ausdehnung der VGM liegt innerhalb der Grenzen eines Gesundheitssprengels.
(2) Aufgrund des Mangels an vertragsgebundenen Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin, der oro-geographischen Beschaffenheit des Landes und der geringen Bevölkerungsdichte in der Autonomen Provinz Bozen, vereinbaren die Vertragsparteien in der Regel die Aufrechterhaltung der Obergrenze von 30.000 Eingeschriebenen bei den Ärztinnen und Ärzten einer VGM, sehen aber die Möglichkeit vor, dass in einigen Einzugsgebieten/ Sprengeln diese Patientenobergrenze überschritten werden kann. Auch die Anzahl der Ärzte, welche der VGM angehören, die im Regelfall nicht kleiner als 20, mit eingerechnet die Inhaber einer Vereinbarung auf Stundenbasis, sein sollte, ist als „wo möglich“ auszulegen.
(3) Im Falle neuer Vertragsbindungen oder befristeter Aufträge von Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin kommen die Parteien überein, dass diese automatisch in die VGM des Bezugs-Einzugsgebietes oder -Gesundheitssprengels, für das die Ärztin oder der Arzt vertragsgebunden oder beauftragt worden ist, tätig werden.
(4) Wenn im Bezugs-Einzugsgebiet oder im Bezugs-Gesundheitssprengel, für das die Ärztin oder der Arzt vertragsgebunden oder beauftragt wird, mehrere VGM tätig sind, wird diese oder dieser in die gebietsmäßig zuständige VGM aufgrund des Standortes des Arztambulatoriums eingegliedert.
(5) Für die Ausfindigmachung der VGM wird auf die Anlage 1 verwiesen, welche Bestandteil des gegenständlichen Abkommens darstellt. Im Falle von objektiven und belegten Schwierigkeiten bei der Umsetzung können diese abgeändert werden.
(6) Wenn eine Ärztin oder ein Arzt in mehreren Praxen arbeitet, die zu verschiedenen VGM gehören, ist sie oder er als Teil jener VGM anzusehen, in dessen Einzugsgebiet ihre oder seine Hauptpraxis liegt.