1. Die Förderungen werden nur Antragstellenden gewährt, die mit Korrektheit, Effizienz, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, Offenheit und buchhalterischer Transparenz handeln und über eine den sozialen Zwecken und dem unterbreiteten Angebot angemessene Leitungsstruktur verfügen.
2. Die Leitungsstruktur sollte außerdem die Professionalität der Jugendlichen aufwerten und vorsehen, dass die Mitglieder der Führungsgremien, die das Alter von 75 Jahren überschritten haben, in der Regel nur Ehrenämter bekleiden dürfen.
3. Alle die Tätigkeit betreffenden Daten und Dokumente, wie beispielsweise die Anwesenheitslisten und die Namen der Veranstaltungsteilnehmenden und des Lehr- und Verwaltungspersonals, müssen dem zuständigen Landesamt jederzeit zugänglich sein.
4. Die Geschäftsgebarung von Antragstellenden, die Zuweisungen laut Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) erhalten, muss den für die öffentliche Verwaltung festgelegten Transparenzbestimmungen entsprechen, insbesondere in Bezug auf die Pflicht zur Publizität, Transparenz und Veröffentlichung von Daten und Dokumenten
a) zur Organisation (z.B. Veröffentlichung auf der eigenen Website der Zusammensetzung der Gesellschaftsorgane, ihrer Vergütung und der Curricula der Führungsgremien),
b) zur Verwaltungstätigkeit und zu den erbrachten Dienstleistungen (z.B. Veröffentlichung auf der eigenen Website der erteilten Aufträge und der abgeschlossenen Verträge, der Bilanz und der Planungsberichte, der Abschlussberichte sowie der Sozialbilanz).
5. Die genannten Daten müssen dem zuständigen Landesamt in jedem Falle immer zugänglich sein.