1. Für die Auszahlung der gesamten Förderung müssen die Ausgaben, die von den Begünstigten für die Umsetzung der geförderten Tätigkeits- und Investitionsprogramme insgesamt bestritten wurden, zumindest dem Gesamtbetrag der zugelassenen Ausgaben entsprechen.
2. Falls jedoch die geförderten Tätigkeiten oder Investitionen nur teilweise und/oder zu geringeren Kosten als die zur Förderung vorgesehenen realisiert wurden, wird die Förderung proportional gekürzt.
3. In der Regel führt die Kürzung der Förderung für zwei aufeinanderfolgende Jahre dazu, dass der Betrag der darauffolgenden Förderung nicht über dem zuletzt ausgezahlten liegen kann.
4. Für die Auszahlung der Förderung überprüft das zuständige Landesamt, ob die vorgelegten Unterlagen auf das genehmigte Tätigkeits- oder Investitionsprogramm rückführbar sind, und vergleicht sie mit dem Kostenvoranschlag, der dem Antrag beigelegt ist; dies um zu prüfen, ob der angegebene Gesamtbetrag eingehalten wurde und ob die einzelnen Ausgabenposten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen.
5. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 22 dürfen die verschiedenen Ausgabenposten bei der Abrechnung untereinander ausgeglichen werden, wenn dies vom Direktor/von der Direktorin des zuständigen Landesamtes für notwendig oder jedenfalls zweckmäßig zum Erreichen jener Ziele erachtet wird, für die die Förderung gewährt wurde, oder wenn er/sie der Meinung ist, dass dieser Ausgleich zur Verbesserung oder zur Steigerung der Funktionalität der geförderten Dienstleistungen oder Arbeiten geführt hat.
6. Ein Ausgleich zwischen den Ausgabenposten innerhalb der einzelnen die Tätigkeit, die Betriebsführung oder die Investitionen betreffenden Ausgabetitel ist in der Regel bis höchstens 25% ihres Betrags zulässig.
7. Das zuständige Landesamt kann im Zuge der Auszahlung auf jeden Fall alle oder einen Teil der Ausgabenbelege, die mit den für die Förderung relevanten Ausgabenposten in Zusammenhang stehen, anfordern.
8. Die einzelnen Ausgabenbelege müssen zur Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit mit dem Stempel des Begünstigten (im Falle von Papierbelegen) und der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin versehen sein.