1. Die Ausgaben in Zusammenhang mit dem Titel „Personal” werden durch die Förderung laut Artikel 10 des Landesgesetzes Nr. 43/1981, in geltender Fassung, gedeckt.
2. Das Ausmaß der Förderung für das Personal der Weiterbildungseinrichtungen wird auf der Grundlage der Anzahl der im vorausgegangenen Jahr durchgeführten Bildungsstunden berechnet, wobei je nach den im Bezugsjahr geplanten Weiterbildungsveranstaltungen noch Korrekturen möglich sind.
3. Das Personal muss von den Weiterbildungseinrichtungen ordnungsgemäß angestellt sein.
4. Die Ausgaben für das Personal umfassen Gehälter, Abfindungszahlungen und Nebenkosten.
5. Die Gehälter und die Vergütungen des vom Antragstellenden eingesetzten Personals dürfen nicht höher sein als die für das Personal der Landesverwaltung vorgesehenen.
6. Die Stellen als Verwaltungsangestellter/Verwaltungsangestellte und pädagogischer Mitarbeiter/pädagogische Mitarbeiterin, für die gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes Nr. 41/1983, in geltender Fassung, eine Förderung zulässig ist, können auch in jeweils zwei Halbzeitstellen aufgeteilt werden.