1. Die Anträge auf Förderung sind innerhalb der Ausschlussfrist des 31. Januar eines jeden Jahres beim zuständigen Landesamt der Abteilung Gesundheit einzureichen.
2. Der Antrag und die Unterlagen laut Absatz 4 Buchstaben a) und b) müssen mittels zertifizierter elektronischer Post, versehen mit digitaler Unterschrift des Inhabers oder der Inhaberin und des Leiters oder der Leiterin der Apotheke oder Arzneimittelausgabestelle an die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC-Adresse) des zuständigen Landesamtes gesandt werden.
3. Wird die Apotheke in Gesellschaftsform geführt, muss dem Antrag die Erklärung betreffend den Steuerrückbehalt (4 Prozent) auf die Einkommenssteuer der juristischen Personen (IRPEG) laut Artikel 28 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung, beigelegt werden.