1. Die Förderung für die Antragsteller, die die Bedingung laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) erfüllen, kann bis zu 4.500 Euro pro Jahr betragen.
2. Die Förderung für die Antragsteller, die die Bedingung laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) erfüllen, kann bis zu 6.000 Euro pro Jahr betragen.
3. Die Förderung für die Antragsteller, die die Bedingungen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) erfüllen, kann bis zu 8.000 Euro pro Jahr betragen.
4. Stellt die Gemeinde die Räumlichkeiten für die Arzneimittelausgabestelle zur Verfügung oder fördert die Gemeinde die Ausgabestelle in irgendeiner Form, kann der Betrag bis zur Hälfte reduziert werden.
5. Übersteigt der Förderbedarf die verfügbaren Mittel, so werden die einzelnen Beträge im Verhältnis gekürzt.