1. Wird nach Abschluss anhängiger Gerichtsverfahren bei einigen Apotheken die Klasse für die Anwendung des vom Gesetz vorgesehenen Rabattsatzes geändert, dann werden bereits ausbezahlte Förderungen, erhöht um die ab dem Datum der Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen, rückgefordert.