(1) Die Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung in den Schulen wird von einem Kontrollorgan durchgeführt.
(2) Für die Schulen staatlicher Art besteht jedes Kontrollorgan aus zwei Fachleuten; der zuständige Schulamtsleiter/die zuständige Schulamtsleiterin ernennt diese unter den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Schulämter oder der Finanzabteilung oder unter anderem Personal der Landesverwaltung, das im Verzeichnis der Rechnungsprüfer eingetragen ist. Sie bleiben drei Jahre im Amt.
(3) Für die Landesschulen besteht jedes Kontrollorgan aus zwei Fachleuten; der zuständige Direktor/die zuständige Direktorin des Bereichs oder der Abteilung ernennt eine Fachperson unter den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Bereichs oder der Abteilung und eine Fachperson unter den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Finanzabteilung. Sie bleiben drei Jahre im Amt.
(4) Die Ernennung der Mitglieder der Kontrollorgane erfolgt auf der Grundlage folgender Vorzugskriterien: Berufserfahrung in der Schulorganisation oder in der Buchführung und Verwaltung oder Fachkompetenz in der Rechnungsprüfung.
(5) Jedes Kontrollorgan wird mit der Überprüfung einer oder mehrerer Schulen, auch unterschiedlicher Art oder Stufe, beauftragt.