(1) Die Kontrollorgane prüfen das Budget der Schulen und verfassen einen Prüfbericht zur ordnungsgemäßen Buchführung.
(2) Die Kontrollorgane überprüfen durch periodische Schulbesuche die Buchhaltungsunterlagen auf ihre Ordnungsmäßigkeit sowie die Verwendung der Ressourcen auf ihre Übereinstimmung mit den Zielen des Dreijahresplans.
(3) Die Kontrollorgane prüfen den Jahresabschluss und verfassen einen Prüfbericht zur ordnungsgemäßen Buchführung.
(4) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann jedes Mitglied eines Kontrollorgans Einsicht in alle den Schulbetrieb betreffenden Akte und Unterlagen nehmen und an den Schulen staatlicher Art auch an den Sitzungen des Schulrates, ohne Stimmrecht, teilnehmen.
(5) Die Kontrollorgane führen über ihre Tätigkeit Protokoll. Die Protokolle und die standardisierten Prüfberichte werden von der Schule aufbewahrt.
(6) Stellt ein Kontrollorgan Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung einer Schule fest, übermittelt es eine Kopie des entsprechenden Protokolls dem zuständigen Schulamt oder Bereich oder der zuständigen Abteilung, damit die in seine bzw. ihre Zuständigkeit fallenden Maßnahmen getroffen werden können.