(1) Diese Verordnung regelt die Finanzgebarung und Buchhaltung der Schulen mit eigener Rechtspersönlichkeit in Hinsicht auf die Erstellung des Finanz- und Investitionsbudgets (in der Folge als „Budget“ bezeichnet), auf den Jahresabschluss und auf die damit zusammenhängenden Buchhaltungspflichten, auf die Erstellung der Bestandsverzeichnisse sowie auf die Prüfung der Finanzgebarung und legt die Kriterien und die Vorgangsweise für die Arbeit der Kontrollorgane fest. Diese Verordnung wird zur Umsetzung von Artikel 12 Absätze 6/ter und 7 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in geltender Fassung, und Artikel 1/bis des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, erlassen.