(1) Zusätzlich zu den Aufgaben und Befugnissen laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20, in geltender Fassung, betreffend die Mitbestimmungsgremien der Schulen staatlicher Art, hat der Schulrat in folgenden Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen und der Schuldirektor/die Schuldirektorin die diesbezüglichen Akte zu erlassen:
(2) An den Schulen staatlicher Art beschließt der Schulrat die Kriterien und den Rahmen für die Durchführung folgender Geschäftstätigkeiten des Schuldirektors/der Schuldirektorin:
(3) In den im Absatz 1 ausdrücklich angeführten Fällen dürfen die Verwaltungsbefugnisse nur dann wahrgenommen werden, wenn der Schulrat dies genehmigt hat. In diesen Fällen darf der Schuldirektor/die Schuldirektorin nicht ohne Ermächtigung des Schulrates zurücktreten, verzichten oder einen Vergleich schließen. In allen anderen Fällen ist der Schuldirektor/die Schuldirektorin befugt zurückzutreten, zu verzichten oder einen Vergleich zu schließen, wenn dies im Interesse der Schule ist.