(1) Die Labors und Werkstätten der Schulen können aus Unterrichts-, Studien- und Forschungsgründen für Tätigkeiten und Dienstleistungen für Dritte genutzt und entsprechend organisiert werden. Die genannten Tätigkeiten und Dienstleistungen werden im Dreijahresplan speziell als eigenständige Tätigkeit ausgewiesen.
(2) Die außerhalb der normalen Dienstzeit erbrachten Arbeitsleistungen werden vergütet. Im Dreijahresplan wird die Vorgangsweise für die Auswahl der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angegeben. Für die Schulen staatlicher Art legt der Schulrat und für die Landesschulen der zuständige Bereich oder die zuständige Abteilung die Vergütungen fest, die in der Regel je nach Art der Tätigkeit und nach der Dauer des erforderlichen Einsatzes gezahlt werden. Für die Leistung intellektueller Arbeit können unterschiedliche Vergütungen vorgesehen werden, je nachdem, ob es sich um operative Aufgaben oder um Studien- und Forschungstätigkeit handelt.