(1) Der an die Schule angeschlossene landwirtschaftliche oder Sonderbetrieb fällt unter die Verwaltung dieser Schule.
(2) Sofern nicht anders geregelt, wird auf die landwirtschaftlichen Betriebe die Steuerregelung angewandt, die für landwirtschaftliche Erzeuger gilt, die Tätigkeiten laut Artikel 2135 und folgende des Zivilgesetzbuches ausüben.