(1) Die Parteien oder organisierten politischen Gruppen hinterlegen bei der für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes die Listenzeichen, mit denen sie sich auf den Kandidatenlisten voneinander unterscheiden wollen. Die Hinterlegung der Listenzeichen hat während der Dienstzeiten, jedoch nicht vor dem vierundfünzigsten und nicht nach dem dreiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag - die Feiertage und die Vorfeiertage werden nicht gerechnet - zu erfolgen.
(2) Das Listenzeichen, auch in Farbe auf weißem Bogen im Protokollformat wiedergegeben, muss in dreifacher Ausfertigung hinterlegt werden. Das Listenzeichen muss auch in digitaler Form hinterlegt werden. Über die Entgegennahme stellt die für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes dem Hinterleger eine schriftliche Erklärung auf der Rückseite einer Ausfertigung des Listenzeichens aus.
(3) Die Hinterlegung muss durch den Regional- oder Landessekretär oder bei dessen Fehlen, Abwesenheit oder Verhinderung durch den Regional- oder Landespräsidenten der Partei oder politischen Gruppierung, oder durch eine von diesen beauftragte Person vorgenommen werden, die eine von einem Notar, einem Friedensrichter oder einem Gemeindesekretär beglaubigte Vollmacht vorweist. Falls diese Organe nicht in den entsprechenden Satzungen vorgesehen oder aus irgendeinem Grund nicht im Amt sein sollten, kann die Hinterlegung erfolgen und die entsprechende Vollmacht kann vom Regional- oder Landesleiter der Partei oder der politischen Gruppierung ausgestellt werden. Die dem Hinterleger beziehungsweise dem Vollmachtgeber übertragene Funktion muss mit Bescheinigungen der jeweiligen Nationalsekretäre und –präsidenten, im Falle einer gesamtstaatlichen Organisation, oder mit gleichlautenden Auszügen aus den jeweiligen Ernennungsprotokollen, im Falle einer örtlichen Organisation, nachgewiesen werden.
(4) Die Hinterlegung von Listenzeichen, die mit vorher vorgelegten Zeichen oder mit jenen identisch oder verwechselbar sind, die die von anderen Parteien traditionell verwendeten Symbole wiedergeben, ist nicht zulässig. Nicht zulässig ist zudem die Hinterlegung von Listenzeichen von Seiten anderer Parteien oder politischen Gruppierungen, die Symbole oder kennzeichnende Bestandteile von Symbolen wiedergeben, welche aufgrund der traditionellen Verwendung durch im Landtag vertretene Parteien oder politischen Gruppierungen den Wähler irreführen könnten. Nicht zulässig ist ferner die Vorlegung von Listenzeichen, die religiöse Symbole oder Persönlichkeiten wiedergeben.
(5) Falls Parteien oder politische Gruppierungen ein Listenzeichen vorlegen, das den Bestimmungen laut Absatz 4 nicht entspricht, verweigert die für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes die Annahme und setzt für die Hinterleger eine Frist von 24 Stunden für die Vorlegung eines anderen Listenzeichens.
(6) Unbeschadet der vom Absatz 5 vorgesehenen Bestimmungen teilt die für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständige Verwaltungsstruktur des Landes den Einreichern der Listenzeichen die Annahme der Listenzeichen mit und gibt gleichzeitig diese Listenzeichen der Allgemeinheit durch eine Kundmachung bekannt, die in jeder Gemeinde nicht nach dem einundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag ausschließlich auf der digitalen Amtstafel zu veröffentlichen ist. Die Listenzeichen sind auf der Kundmachung horizontal in jener Reihenfolge angeordnet, die mittels öffentlicher Auslosung durch die für die Abwicklung der Wahlverfahren zuständigen Verwaltungsstruktur des Landes ermittelt wird.