1. Die Anträge auf Zuwendungen müssen auf den vom zuständigen Landesamt bereitgestellten Vordrucken abgefasst sein und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der Körperschaft, die die Förderung beantragt, unterzeichnet sein.
2. Die Anträge auf Zuwendungen müssen mit zertifizierter elektronischer Post (PEC) nach den Modalitäten laut Artikel 65 Absatz 1 del gesetzesvertretenden Dekretes vom 7. März 2005, Nr. 82, (Kodex der digitalen Verwaltung) in geltender Fassung, an die PEC-Adresse des Landesamtes für die Entwicklung des Gensossenschaftswesens übermittelt werden.
3. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen im PDF-Format beiliegen:
a) Ausgabenbelege: Rechnungen und Honorarnoten. Falls die Ausgabenbelege in zusammenfassender Form abgefasst sind, müssen sie durch eine vom Rechnungssteller unterzeichnete Erklärung ergänzt werden, aus welcher die einzelnen Posten und Preise hervorgehen, aus denen die Gesamtsumme zusammengesetzt ist. Die Ausgabenbelege müssen auf den Antragsteller ausgestellt sein,
b) Erklärung über die erfolgte Zahlung der Ausgabenbelege laut Buchstabe a) mit Angabe des Zahlungsdatums oder Kopie der Zahlungsbestätigung. Die Zahlung muss per Bank- oder Postüberweisung oder per Bank- oder Postscheck erfolgen. Ausgleichzahlungen sind nicht zugelassen.
4. Die Anträge müssen innerhalb eines Jahres ab Gründungsdatum der Genossenschaft bzw. des Konsortiums eingereicht werden.
5. Unvollständige bzw. nicht innerhalb der vom Landesamt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens festgesetzten Fristen vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.
6. Eventuelle sonstige Mitteilungen müssen nicht per PEC erfolgen, sondern können dem Amt per E-Mail an seine offizielle Adresse zugestellt werden.