1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden bei mindestens 10 Prozent der geförderten Vorhaben Stichprobenkontrollen durchgeführt.
2. Die zu kontrollierenden Anträge werden nach dem Zufallsprinzip aus einer Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Förderungen ausgelost.
3. Darüber hinaus werden alle im zuständigen Landesamt aufgetretenen Zweifelsfälle überprüft.
4. Die Kontrolle zielt darauf ab, die effektive Verwirklichung und ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Vorhaben zu prüfen.
5. Die Kontrolle dient außerdem dazu festzustellen, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder unwahre Erklärungen vorgelegt haben, oder ob sie es unterlassen haben, die vorgeschriebenen Informationen zu liefern. Die Kontrolle erfolgt durch:
a) Lokalaugenscheine und Inspektionen,
b) Anforderung zusätzlicher geeigneter Unterlagen.
6. Bei der Durchführung der Kontrollen kann sich das zuständige Landesamt von anderen Abteilungen der Landesverwaltung unterstützen lassen.
7. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf der Förderung, dem zuständigen Landesamt sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung als notwendig erachtet werden.