1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen zugunsten von genossenschaftlichen Körperschaften zur Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens im Sinne des Regionalgesetzes vom 28. Juli 1988, Nr. 15, in geltender Fassung.
2. Die Förderungen werden als De-minimis-Beihilfen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 und 1408/2013 (für Investitionen in der Landwirtschaft) der Kommission vom 18. Dezember 2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 352/1 und L 352/9 vom 24. Dezember 2013, gewährt.
3. Die von diesen Richtlinien vorgesehenen Förderungen können nicht mit anderen Förderungen kumuliert werden, die von staatlichen, regionalen, Landes- oder Gemeindebestimmungen vorgesehen oder von öffentlich rechtlichen Einrichtungen oder Körperschaften für dieselben Kosten gewährt worden sind und im Sinne der Artikel 107 und 108 des AEUV als staatliche Beihilfen gelten.