(1) Das Land beteiligt sich durch jährliche Zuwendungen im Rahmen einer Dreijahresplanung an den Betriebskosten des Betriebes und der Landesmuseen und an den Ausgaben zur Erhöhung des Vermögens.
(2) Die Bereitstellung, die im jährlichen Dreijahres-Haushaltsvoranschlag des Landes für die genannten Zwecke einzutragen ist, wird jährlich mit dem Finanzgesetz genehmigt.
(3) Der Betrieb Landesmuseen verschafft sich zusätzliche Mittel insbesondere durch: