(1) Der Betrieb Landesmuseen verfügt über einen eigenen Stellenplan, der von der Landesregierung genehmigt wird.
(2) Der Betrieb Landesmuseen arbeitet mit vom Land überstelltem Personal und mit Personal, das mittels Auswahlverfahren direkt eingestellt wird und für das der entsprechende Kollektivvertrag gilt.
(3) Auf die Direktorinnen und Direktoren der Museen werden die dienstrechtliche Stellung und die Besoldung der Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren gemäß den Bestimmungen des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, und den geltenden Kollektivverträgen für die Führungskräfte des Landes angewandt. 4)