(1) Weicht eine Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Verordnung vom vorgeschriebenen Verhältnis Personal/Einwohnerzahl ab, muss sie dieses innerhalb von fünf Jahren erreichen. Der Personalabbau kann dadurch erfolgen, dass frei gewordene Stellen nicht nachbesetzt werden, dass Vereinbarungen zur gemeinsamen Führung von Diensten getroffen werden oder durch die Auslagerung von Diensten; in letzterem Fall wird Artikel 6 nicht angewandt. Nach Ablauf der genannten Frist prüft das Land, ob das Verhältnis laut dieser Verordnung eingehalten wurde und kürzt die laufenden Zuweisungen um zwei Prozent, falls dies nicht der Fall ist.