(1) Im Sinne von Artikel 127 Absatz 1/bis des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, in geltender Fassung, können die Gemeinden in Einzugsgebieten zusätzlich zum Gemeindesekretär/zur Gemeindesekretärin Führungskräfte in einem Verhältnis von einer Führungskraft pro 3.000 Einwohner einstellen. In Einzugsgebieten mit weniger als 6.000 Einwohnern kann nur eine Führungskraft eingestellt werden.
(2) Die Höchstzahl der Führungskräfte, die ein Einzugsgebiet laut Absatz 1 einstellen kann, wird um eine Einheit für jede im selben Einzugsgebiet errichtete Stelle eines Vizegemeindesekretärs/einer Vizegemeindesekretärin oder eines Gemeindesekretärs/einer Gemeindesekretärin im Sinne von Artikel 159/bis des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, verringert. 5)