(1) Das folgende Personal wird nicht in die Berechnung des Verhältnisses laut Artikel 2 mit einbezogen:
(2) Werden Dienste in koordinierter Form auf der Grundlage einer Vereinbarung oder im Auftrag einer anderen öffentlichen Körperschaft erbracht, so wird das dafür eingestellte Personal von der Gemeinde, welche die betreffende Stelle im Stellenplan vorsieht, nicht in die Berechnung des Verhältnisses laut Artikel 2 einbezogen.