1. Es werden Ausgabenbelege in Bezug auf Folgendes anerkannt:
a) Assistenz gemäß den Organisationsformen, die in Artikel 16 Absatz 4 des genannten Beschlusses der Landesregierung Nr. 284 vom 30. März 2021 vorgesehen sind,
b) Beratung im Hinblick auf die Lohnbuchhaltung in Höhe von maximal 50 % der jährlichen Kosten,
c) Ersatzwerte für Unterkunft und Verpflegung einer für die Assistenz eingestellten zusammenlebenden Person, laut entsprechendem Arbeitsvertrag,
d) Zahlung der Kostenbeteiligung für die Nutzung eines teilstationären Sozialdienstes laut Artikel 40 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung,
e) Zahlung der Kostenbeteiligung für die Leistungen der Hauspflege und der Sozialmensa laut Artikel 39 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung,
f) Unterstützung bei der Planung und Organisation der Assistenz durch einen privaten Dienstleister laut Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe d) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, nur bei Zuerkennung des entsprechenden Betrags und bis zum festgelegten Höchstausmaß laut Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d).
2. Die Ausgaben müssen mittels Banküberweisung vom Konto gezahlt werden, auf dem sowohl das Pflegegeld als auch der Beitrag laut diesen Leitlinien eingehen. Es werden Ausgaben in Bezug auf Folgendes anerkannt:
a) reguläre Vertragsverhältnisse,
b) von der antragstellenden Person abgeschlossene, registrierte Arbeitsverträge sowie Honorarnoten und Rechnungen, ausgenommen solcher, die von Personen ausgestellt wurden, welche mit der antragstellenden Person bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind.