1. Der Beitrag wird auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Beträge berechnet, abzüglich der Kürzungen laut Artikel 11. Die Höhe des Beitrages wird außerdem gemäß Artikel 25 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, festgelegt.
2. Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen:
a) einem Jahresbetrag, der auf der Grundlage der anerkannten Pflegestufe wie folgt gestaffelt ist:
- Stufe 1: 9.500,00 Euro,
- Stufe 2: 16.700,00 Euro,
- Stufe 3: 23.750,00 Euro,
- Stufe 4: 30.850,00 Euro.
b) einem Jahresbetrag bei Bedarf einer 24-Stunden-Anwesenheit einer Assistenzperson, der auf der Grundlage der anerkannten Pflegestufe wie folgt gestaffelt ist:
- Stufe 1: 2.380,00 Euro,
- Stufe 2: 2.380,00 Euro,
- Stufe 3: 4.750,00 Euro,
- Stufe 4: 7.120,00 Euro.
c) einem Jahresbetrag bei Bedarf einer aktiven Nachtwache, der auf der Grundlage der anerkannten Pflegestufe wie folgt gestaffelt ist:
- Stufe 3: 4.750,00 Euro,
- Stufe 4: 4.750,00 Euro.
d) einem Jahresbetrag im Höchstausmaß von 1.200,00 Euro zur Deckung der Ausgaben für eine externe Unterstützung bei der Planung und Organisation der Assistenz durch einen privaten Dienstleister, welcher nicht der/die mit Ernennungsdekret mit diesen Aufgaben betraute Sachwalter/Sachwalterin sein darf.