(1) Nach Artikel 4 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„6. Die Führung der im Rahmen einer Konzession vergebenen Wassernutzungsanlagen erfolgt nach den von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen.“
(2) Artikel 6 Absatz 2 letzter Satz des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, ist gestrichen.
(3) Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Aus kleinen Quellen kann das Wasser für den Trink-, Haus- und Tränkwassergebrauch bis zu einer Wassermenge von insgesamt 0,40 Liter pro Sekunde frei entnommen und genutzt werden, sofern bestehende Rechte beachtet werden.“
(4) Nach Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis. Unter Beachtung der Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter und nach erfolgter Umweltverträglichkeitsprüfung oder Prüfung der UVP-Pflicht erneuert das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt die Wasserkonzessionen bei deren Ablauf für einen Zeitraum von 30 Jahren. In jedem Fall müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
- es steht dem kein übergeordnetes öffentliches Interesse entgegen,
- der Nutzungszweck und die Ableitung bestehen weiterhin und sind mit dem guten Wasserhaushalt vereinbar,
- die Anlagen entsprechen dem Stand der Technik,
- im Fall von Trinkwasserleitungen liegt das Einverständnis der Gemeinde zur Weiterführung des Betriebs gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, vor.“
(5) Artikel 16 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. September 2005, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf die bereits vorliegenden Gesuche um Erneuerung der Wasserkonzession angewandt.“