(1) Nach Artikel 23 des Landesgesetzes vom 26. Januar 2015, Nr. 2, werden folgende Artikel 23/bis und 23/ter eingefügt:
„Art. 23/bis (Konzessionen für kleine Wasserableitungen zugunsten von Alm- und Schutzhütten, Bergbauernhöfe und selbstbearbeiteten Almen)
1. Im Verfahren zur Erteilung von Konzessionen für kleine Wasserableitungen für die Produktion elektrischer Energie, welche ausschließlich dem Eigenverbrauch von Alm- und Schutzhütten dienen, in deren Fall kein wirtschaftlicher und günstiger Anschluss an das Stromnetz möglich ist, werden die Artikel 4 und 9 nicht angewandt. Die Artikel 4 und 9 werden ebenfalls nicht angewandt für den Erlass von Konzessionen für kleine Wasserableitungen für die Produktion elektrischer Energie bis maximal 50 kW für den Eigenbedarf für Bergbauernhöfe mit mehr als 40 Erschwernispunkten und selbstbearbeitete Almen, auch wenn an das öffentliche Stromnetz angeschlossen.
Art. 23/ter (Konzessionen für Wasserableitungen in Trinkwasserleitungen und in bestehenden Bewässerungs- und Beschneiungsanlagen)
1. Im Verfahren zur Erteilung von Konzessionen zur Produktion elektrischer Energie durch Anlagen in Trinkwasserleitungen, sowie im Verfahren zur Erteilung von Konzessionen in kleinen Werken (< 220 kW) zur Produktion elektrischer Energie durch Anlagen in Bewässerungs- oder Beschneiungsanlagen, im Rahmen der Vorgaben der jeweils bestehenden Konzession, werden die Artikel 4 und 9 nicht angewandt.“