1. Im Fall eigenständiger Unternehmen werden die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse des Unternehmens erstellt.
2. Die Daten — einschließlich der Mitarbeiterzahl — eines Unternehmens, das Partnerunternehmen hat oder mit anderen Unternehmen verbunden ist, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder — sofern vorhanden — anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens beziehungsweise der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.
Zu den in Absatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zum Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (die Grundlage bildet der höhere der beiden Anteile). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere Anteil herangezogen.
Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten werden gegebenenfalls 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.
3. Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der Partnerunternehmen des betreffenden Unternehmens aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden gegebenenfalls die Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen zu 100 % hinzugerechnet, sofern die Daten in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.
Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der mit den betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden gegebenenfalls die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anteil entspricht.
4. In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird die Mitarbeiterzahl berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die Partnerunternehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet wird und die Daten der Unternehmen, mit denen dieses Unternehmen verbunden ist, addiert werden.
(4) De-minimis-Beihilfen:
Unter De-minimis-Beihilfen versteht man jene gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (Amtsblatt L 352 vom 24.12.2013).
In Anwendung des EU-Rechts sind Beihilfen von geringer Bedeutung jene die im Sinne der Verordnung EU Nr. 1407/2013 der Kommission gewährt werden. Unter diesen Beihilfen versteht man die einem einzigen Unternehmen (= das Antrag stellende Unternehmen und mit diesem verbundene Unternehmen) innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren gewährten Beihilfen, welche die Gesamtsumme von 200.000 Euro nicht überschreiten und demzufolge den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten nicht beeinflussen und die Konkurrenz weder verfälschen noch verfälschen könnten. Die jeweilige De-minimis-Beihilfe wird nach vorheriger Feststellung der gesamten De- minimis-Beihilfen gewährt, die demselben Begünstigten in den vorangegangenen zwei Steuerjahren zugesprochen wurden, zusammen mit den Beihilfen laut EU Verordnung Nr. 360/2012 (im Falle von DAWI). Die dazu in Betracht zu ziehenden Geschäftsjahre sind die für das Unternehmen maßgebenden Steuerjahre.
„De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, die in EU-Freistellungsverordnungen oder in einer von der EU-Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines spezifischen Falles festgelegt sind.
Falls das Ausmaß der Förderungen die Fördergrenzen gemäß EU-Freistellungsverordnungen vorgesehen sind, wird die gesamte Beihilfe in De-minimis gewährt.
(5) Unternehmen in Schwierigkeiten:
Unternehmen in Schwierigkeiten sind die Unternehmen gemäß Art. 2 (Begriffsbestimmungen), Absatz 18) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
(6) Kooperation:
Kooperation ist die Zusammenarbeit in Rechtsform von mindestens zwei Unternehmen, die ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel anstreben.