1. Für die Ausgaben laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) wird ein Beitrag von höchstens 70% der zugelassenen Ausgaben gewährt.
2. Für die Ausgaben laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) wird ein Beitrag von höchstens 50% der zugelassenen Ausgaben gewährt.
3. Reichen die jährlich auf dem Haushaltskapitel bereitgestellten Mittel nicht aus, um die beantragten Förderungen aller Anspruchsberechtigten zu decken, werden die Beiträge um den gleichen Prozentsatz gekürzt.