1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Sonderförderungen für die Aufwertung der historischen Ortskerne und der natürlichen Einkaufszentren.
2. Für alles, was hier nicht ausdrücklich geregelt ist, vor allem im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen, Verpflichtungen und Sanktionen, gelten, sofern anwendbar, die allgemeinen Förderrichtlinien zum Landesgesetz vom 28. November 1973, Nr. 79, in geltender Fassung.