(1) Mit der Überwachung, Aufsicht und Kontrolle über die Durchführung und die Qualität der Verkehrsdienste sind Bedienstete der Landesabteilung Mobilität betraut, die eigens dazu beauftragt werden.
(2) Die Bediensteten laut Absatz 1 können entsprechende Kontrollen durchführen und von den Verkehrsunternehmen die dazu erforderlichen Betriebsdaten über die Durchführung und die Verwaltung der Dienste anfordern. Das zuständige Kontrollpersonal hat gegen Vorweisen eines entsprechenden Dienstausweises freien Zutritt zu den Fahrzeugen, Remisen und Werkstätten.
(3) Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, alle für die Kontrolle erforderlichen technisch-wirtschaftlichen und statistischen Daten zu liefern. 35)