(1) Das beauftragte Personal der Landesabteilung Mobilität wacht über die Einhaltung dieses Gesetzes.
(2) Die Feststellung der Übertretungen und die Anwendung der Verwaltungsstrafen laut Artikel 49 obliegt den Gemeinden.
(3) Die Feststellung der Übertretungen laut Artikel 50, die unmittelbare Vorhaltung sowie die unmittelbare Einhebung der Geldbuße obliegt den von der Landesabteilung Mobilität oder von den Verkehrsbetrieben formell dazu beauftragten Personen. Die Verkehrsunternehmen erlegen den Fahrgästen die entsprechenden Verwaltungsstrafen auf. 34)
(4) Für die Feststellung der Übertretungen und die Anwendung der Verwaltungsstrafen gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung.