(1) Wer die öffentlichen Linienverkehrsdienste nutzt, muss einen gültigen Fahrschein erwerben, der während der gesamten Fahrt und bis zur Ausstiegshaltestelle aufzubewahren und auf Verlangen des mit der Kontrolle beauftragten Personals vorzuweisen ist.
(2) Auf den Zügen des Landes gelten auch die regulären überregionalen, nationalen und internationalen Fahrscheine, die von in Südtirol tätigen Unternehmen oder von anderen Betreibern ausgestellt werden, sofern entsprechende Vereinbarungen mit dem Land Südtirol abgeschlossen wurden.