(1) Die Schülerverkehrsdienste außerhalb des Liniendienstes werden für die Beförderung von Schülern und Schülerinnen eingerichtet, die im Besitz der vorgesehenen Voraussetzungen sind.
(2) Die Schülerverkehrsdienste können mit Autobussen, Kleinbussen, Schulbussen und Schulkleinbussen durchgeführt werden, die für die Nutzung durch Dritte für Liniendienste oder Mietwagendienste mit Fahrer zugelassen sind.
(3) Die Schülerverkehrsdienste können, sofern freie Plätze vorhanden sind, auch von Fahrgästen genutzt werden, die nicht den Zielgruppen angehören, für die der Dienst eingerichtet wurde. Vorrang haben in dieser Reihenfolge Kindergartenkinder, nicht anspruchsberechtigte Schüler und Schülerinnen sowie Senioren und Seniorinnen, sofern sie in den betroffenen Ortschaften ansässig und im Besitz eines zielgruppenspezifischen Fahrscheins sind.
(4) Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen für die Schülerverkehrsdienste ist auch auf gesetzlich nicht als Staats-, Landes- oder Gemeindestraßen ausgewiesenen Straßen zulässig, sofern diese als befahrbar erklärt wurden und die Zustimmung des Eigentümers oder seines Vertreters vorliegt. Die entsprechenden Voraussetzungen und Verfahren werden mit Durchführungsverordnung geregelt.
(5) Die Schülerverkehrsdienste werden mit Ausschreibungsverfahren an Unternehmen vergeben, die im Besitz der Voraussetzungen für die Ausübung der öffentlichen Personenbeförderung sind.