(1) Für die Tätigkeit Taxi- und Mietwagendienst mit Fahrer wird mit Durchführungsverordnung Folgendes geregelt:
(2) Bei nachgewiesener Untätigkeit, die den Betrieb der öffentlichen Verkehrsdienste ohne Linienbetrieb beeinträchtigt, gewährt das Land Südtirol der säumigen Gemeindeverwaltung eine angemessene Frist, um Maßnahmen zu treffen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, ergreift das Land Südtirol nach Anhören der säumigen Gemeinde Ersatzmaßnahmen.