(1) Die Haltestellen sind zu genehmigen.
(2) Die Lieferung und die Installation der Schutzdächer sowie die Lieferung der zusätzlichen Ausstattung der Haltestellen werden auf der Grundlage eines Jahresprogramms verfügt.
(3) Sind die Arbeiten für die Verwirklichung neuer Haltestellen oder jene zur Sicherung und strukturellen Anpassung oder außerordentlichen Instandhaltung bereits bestehender Haltestellen besonders aufwendig, können Beiträge bis zu höchstens 70 Prozent der zulässigen Ausgaben gewährt werden.