(1) Im Bereich der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs von Landesinteresse gelten die technischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen der entsprechenden staatlichen und EU-Rechtsvorschriften sowie der entsprechenden, von der nationalen Behörde für Eisenbahnsicherheit erlassenen Akte in Bezug auf den Status der Verbindung der Eisenbahnlinien von Landesinteresse mit dem nationalen Netz. 26)