1. Anerkannt werden nur jene Kosten, die direkt mit der Durchführung des Vorhabens in Zusammenhang stehen und entsprechend belegt werden können.
2. Zulässig sind folgende Kosten:
a) Investitionskosten (z.B. Bauten, Geräte, Maschinen),
b) Kosten für das Personal, das direkt mit der Umsetzung des Projektes betraut ist, sowie entsprechende Aus- und Fortbildungskosten,
c) Betriebskosten im Empfängerland,
d) Kosten für die Vorbereitung des Projektes im Ausmaß von maximal 3% der zulässigen Kosten,
e) Kosten für die mit der Projektthematik zusammenhängende Öffentlichkeitsarbeit in Südtirol, und zwar im Ausmaß von maximal 3% der zulässigen Kosten. In diesem Prozentsatz können auch die Kosten zur Bekanntmachung des vom Land Südtirol finanzierten Projektes im Empfängerland enthalten sein. Die genannten Kosten müssen wirtschaftlich gerechtfertigt und angemessen sein und sie müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Einsparung entsprechen,
f) Verwaltungskosten des Projektträgers, die in Südtirol für die Umsetzung des Projektes anfallen (z.B. Kosten für die Koordinierung und Verwaltung, für Kommunikation, für Büromaterial, für das Sekretariat) im Ausmaß von maximal 3% der zulässigen Kosten. Das zuständige Landesamt kann diesen Prozentsatz im Laufe der Überprüfung angesichts des effektiven Bedarfs und der Projektmerkmale kürzen.