(1) Falls der Schlichtungsversuch nicht gelingt oder falls die von der Zivilprozessordnung dafür vorgesehene Frist verstrichen ist, können die Parteien vereinbaren, mit der Entscheidung des Streitfalles die Schlichtungskommission laut Artikel 23 in ihrer Eigenschaft als Schiedsgericht zu befassen, und zwar auch über die Gewerkschaft, der das Personal angehört oder den Auftrag erteilt hat.
(2) Der entsprechende Antrag kann im Zuge des Schlichtungsverfahrens eingebracht werden und wird im Protokoll festgehalten; er kann auch nachträglich am Sitz des Schiedsgerichtes hinterlegt werden.
(3) Der Antrag laut Absatz 2 muss die genaue Forderung sowie alle übrigen Angaben laut Artikel 23 Absatz 6 enthalten.
(4) Das Schiedsgericht kann einen Termin für die Vorlage von Unterlagen oder Beweismitteln durch die Parteien festlegen und der Verwaltung die Hinterlegung der für den Schiedsspruch für erforderlich erachteten Unterlagen anordnen.
(5) Das Schiedsgericht erlässt den Schiedsspruch innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Falls der Schiedsspruch innerhalb von sechs Monaten nach Hinterlegung des Antrages laut Absatz 2 nicht gefällt wird, kann das ordentliche Gericht mit dem Streitfall befasst werden.
(6) Der/Dem Vorsitzenden und der Stellvertreterin/dem Stellvertreter steht eine angemessene Vergütung zu, die von der Landesregierung nach Besprechung mit den auf Bereichsebene repräsentativen Gewerkschaften festgelegt wird.