(1) Die Verwaltungen laut Artikel 1 können Ausgaben für Veranstaltungen und Geschenke zum Zeichen der Anerkennung des Personals, welches sich durch besondere Verdienste ausgezeichnet hat oder nach mehrjährigem Dienst in den Ruhestand tritt, tätigen. Zulässig sind auch Ausgaben im Zusammenhang mit dem Abschluss von Lehrgängen, die von den Verwaltungen durchgeführt werden.
(2) Absatz 1 findet mit Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, Anwendung. 63)