1. Für Messen und Ausstellungen laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e) sind folgende Ausgaben beitragsfähig:
a) Organisationskosten,
b) Miete der Ausstellungsfläche,
c) Miete, Auf- und Abbau, Gestaltung des Stands und des Standzubehörs,
d) Kosten für das Standpersonal,
e) Transport, Reinigung, Versicherung, Bewachung des Stands und des Standzubehörs,
f) Kosten für Maßnahmen zur Verbraucherinformation und -bildung.
2. Die Summe der zulässigen Ausgaben darf 150.000,00 Euro nicht überschreiten.