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Beschluss vom 19. Mai 2015, Nr. 573
Genehmigung der Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität – Landesgesetz vom 28. November 1973, Nr. 79, in geltender Fassung

Anlage

Kriterien für die Gewährung von Beiträgen für Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität

I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Kriterien regeln im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 28. November 1973, Nr. 79, in geltender Fassung, die Gewährung von Beiträgen für Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und der Produktivität sowie der Fortbildung und Spezialisierung in den Sektoren Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistung und Tourismus, einschließlich der Initiativen zur Förderung der Innovation und des Genossenschaftswesens in diesen Bereichen.

2. Die Beiträge werden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt.

Art. 2
Begünstigte

1. Beiträge können Berufsverbänden und deren Genossenschaften sowie Einrichtungen, Körperschaften und Organisationen, deren Tätigkeiten sich vorwiegend auf Südtirol auswirken, für Initiativen gewährt werden, die den Zielsetzungen des Landesgesetzes vom 28. November 1973, Nr. 79, in geltender Fassung, entsprechen.

Art. 3
Zulässige Initiativen

1. Beitragsfähig sind die Initiativen laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 28. November 1973, Nr. 79, in geltender Fassung, so wie im II. und III. Abschnitt dieser Kriterien näher beschrieben.

2. Die Initiativen müssen sich an externe Nutznießer richten und nicht direkt an den Antragsteller.

Art. 4
Einreichung der Anträge

1. Die Anträge müssen vor Durchführung der Initiative eingereicht werden und mit den Unterlagen laut Artikel 9 oder 22 versehen sein.

2. Es können mehrere Anträge pro Jahr eingereicht werden.

Art. 5
Gewährung und Auszahlung der Beiträge

1. Die Beiträge werden vom zuständigen Abteilungsdirektor/von der zuständigen Abteilungsdirektorin gewährt und nach Einreichung der Unterlagen laut Artikel 21 oder 31 ausgezahlt.

Art. 6
Verpflichtungen

1. Im Beitragsantrag ist zu erklären, dass für dieselben zulässigen Initiativen und Ausgaben bei keiner anderen öffentlichen Körperschaft oder Einrichtung ein Beitrag beantragt worden ist. Im gegenteiligen Fall muss die entsprechende Förderung als Einnahme erklärt werden und sie wird von der gemäß diesen Kriterien zum Beitrag zugelassenen Kostensumme abgezogen.

2. Die Begünstigten verpflichten sich, bei sonstigem Widerruf des Beitrages, dem zuständigen Landesamt die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung und Auszahlung des Beitrages als notwendig erachtet.

Art. 7
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden bei mindestens 6 Prozent der geförderten Initiativen Stichprobenkontrollen durchgeführt.

2. Die Auswahl der zu kontrollierenden Initiativen erfolgt nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Beiträge.

3. Darüber hinaus werden alle im zuständigen Landesamt aufgetretenen Zweifelsfälle überprüft.

4. Die Kontrolle zielt darauf ab, die effektive und ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Initiativen zu prüfen, und zwar durch

a) Lokalaugenscheine und Inspektionen,

b) Anforderung geeigneter Unterlagen.

5. Bei der Durchführung der Kontrollen kann sich das zuständige Landesamt von anderen Abteilungen der Landesverwaltung unterstützen lassen.

Art. 8
Widerruf des Beitrages

1. Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen wird der Beitrag bei Nichteinhaltung der in diesen Kriterien vorgesehenen Bestimmungen widerrufen.

2. Bei Widerruf ist der erhaltene Beitrag zuzüglich der angereiften gesetzlichen Zinsen und eventueller Aufwertung an die Landesverwaltung rückzuerstatten.

II. ABSCHNITT
Beiträge für Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistung, Innovation und Genossenschaften

Art. 9
Unterlagen

1. Den Beitragsanträgen müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) Kostenvoranschläge oder detaillierte Kostenaufstellung,

b) Beschreibung der Initiative, mit Angabe der Ziele, der Zeiten für die Umsetzung sowie der Auswirkungen und Folgen für die jeweiligen Wirtschaftssektoren,

c) Finanzierungsplan,

d) eventuelle weitere vom zuständigen Landesamt angeforderte Unterlagen.

Art. 10
Zulässige Initiativen

1. Es sind folgende Initiativen beitragsfähig, sofern sie eine zugelassene Mindestsumme von 2.000,00 Euro erreichen:

a) Studien, Erhebungen, Analysen und Entwicklungsprojekte, einschließlich Marketinginitiativen, beschränkt auf die jeweiligen Wirtschaftssektoren, Branchen oder Berufe sowie auf Produkte oder geografische Gebiete von entsprechendem Interesse, ohne jegliche betriebliche Werbung,

b) Initiativen zur Verbesserung der Technologien, Betriebsorganisation und Betriebsführung, zur Regelung der Betriebsnachfolge, zur Förderung der Ethik in der Wirtschaft, zur Qualitätssteigerung im Allgemeinen, zur Erhöhung des Umwelt- und Arbeitsschutzes und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sowie andere Initiativen zur Entwicklung der jeweiligen Wirtschaftssektoren, Branchen oder Berufe,

c) Organisation von Tagungen, Kongressen, Seminaren, Kursen und anderen Weiterbildungsinitiativen,

d) Besuch von Tagungen, Kongressen, Seminaren, Kursen, und anderen Weiterbildungsinitiativen,

e) Teilnahme an und Organisation von Messen und Ausstellungen in der Region Trentino-Südtirol. Ausnahmsweise kann auch die Teilnahme an oder die Organisation von Veranstaltungen außerhalb der Region zugelassen werden, wenn sie in Absprache mit der EOS – Exportorganisation Südtirol – erfolgt oder von dieser als wichtig erachtet wird. Lokale Handwerksausstellungen und Wirtschaftsschauen müssen auf Bezirksebene unter Einbeziehung mehrerer Gemeinden desselben Bezirks durchgeführt werden,

f) Betriebsberatungen,

g) Bildung von betrieblichen Kooperationen als Konsortium, Genossenschaft oder in anderer Rechtsform,

h) Projekte oder Initiativen im Rahmen von Programmen der Europäischen Union.

Art. 11
Zulässige Ausgaben für Weiterbildung

1. Für die Organisation der Weiterbildungsinitiativen laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c) sind folgende Ausgaben beitragsfähig:

a) Honorare für Organisatoren sowie Referentinnen und Referenten,

b) Miete für Räumlichkeiten und technische Ausstattung sowie Dolmetsch- und Übersetzungsdienste,

c) Kosten für Programmunterlagen und Lehrmaterial.

2. Für die Teilnahme an den Weiterbildungsinitiativen laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) sind folgende Ausgaben beitragsfähig:

a) Einschreibe- und Kursgebühren,

b) Kosten für Programmunterlagen und Lehrmaterial,

c) Unterkunft und Verpflegung bis zu einem Höchstbetrag von 150,00 Euro pro Tag,

d) Reisekosten bis zu einem Höchstbetrag von 200,00 Euro für Initiativen, die in Italien oder in einem anderen europäischen Land durchgeführt werden, und von 400,00 Euro für Initiativen, die in anderen Ländern durchgeführt werden.

Art. 12
Zulässige Ausgaben für Messeveranstaltungen

1. Für Messen und Ausstellungen laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e) sind folgende Ausgaben beitragsfähig:

a) Organisationskosten,

b) Miete der Ausstellungsfläche,

c) Miete, Auf- und Abbau, Gestaltung des Stands und des Standzubehörs,

d) Kosten für das Standpersonal,

e) Transport, Reinigung, Versicherung, Bewachung des Stands und des Standzubehörs,

f) Kosten für Maßnahmen zur Verbraucherinformation und -bildung.

2. Die Summe der zulässigen Ausgaben darf 150.000,00 Euro nicht überschreiten.

Art. 13
Zulässige Ausgaben für Betriebsberatungen

1. Für die Betriebsberatungen laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f) sind folgende Ausgaben beitragsfähig:

a) Beratungshonorare,

b) Kosten für Beratungsunterlagen.

Art. 14
Zulässige Ausgaben für betriebliche Kooperationen

1. Für die betrieblichen Kooperationen laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g) sind folgende Ausgaben beitragsfähig:

a) Gründungs- und Beratungskosten,

b) Tutor- und Personalkosten, beschränkt auf die ersten drei Tätigkeitsjahre und auf 50.000,00 Euro Jahresausgabe,

c) Miete und andere Verwaltungskosten, beschränkt auf die ersten drei Tätigkeitsjahre und auf 30.000,00 Euro Jahresausgabe.

Art. 15
Höchstausgabe für Referenten- und Beratertätigkeit

1. Die zulässige Höchstausgabe für Referentinnen und Referenten sowie Beraterinnen und Berater beträgt 900,00 Euro pro Tag und Person.

Art. 16
Programme der Europäischen Union

1. Für Projekte oder Initiativen im Rahmen von EU-Programmen laut Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe h) können die in diesen Programmen vorgesehenen Finanzierungssätze angewandt werden.

2. Es sind zudem all jene Ausgaben zulässig, die in diesen EU-Programmen ebenfalls als förderfähig gelten.

Art. 17
Interne Verwaltungskosten

1. Für die Initiativen laut Artikel 10 sind außerdem die auf die geförderte Initiative bezogenen internen Verwaltungskosten des Antragstellers beitragsfähig, und zwar im Höchstausmaß von 10 Prozent der im Sinne dieses Abschnitts zulässigen externen Kosten.

2. Die internen Verwaltungskosten müssen nicht dokumentiert, jedoch im Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan angeführt werden.

Art. 18
Mehrwertsteuer

1. Falls der Begünstigte nicht mehrwertsteuerpflichtig ist und die Mehrwertsteuer einen Kostenfaktor darstellt, kann sie als beitragsfähige Ausgabe zugelassen werden.

Art. 19
Nicht zulässige Ausgaben

1. Nicht beitragsfähig sind:

a) Ausgaben für Mahlzeiten, Erfrischungen, Buffet, Geschenke oder Prämien jeder Art,

b) Ausgaben für Initiativen mit rein gemeindlichem und lokalem, kulturellem oder sportlichem Charakter oder solche, die in Zusammenhang mit Volksfesten oder folkloristischen Veranstaltungen stehen.

Art. 20
Beitragshöhe

1. Für die Initiativen laut Artikel 10 kann ein Beitrag bis zu 50 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.

2. Für Weiterbildungs- und Beratungsinitiativen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, kann ein Beitrag bis zu 40 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.

Art. 21
Auszahlung

1. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt, einmalig oder in mehreren Raten, nach Vorlage der originalen, ordnungsgemäß quittierten oder mit Kontoauszügen versehenen Ausgabendokumentation. Die Ausgaben sind im Mindestausmaß der zugelassenen Kosten zu belegen. Die Dokumentation muss auf den Antragsteller oder auf die verbundenen Gesellschaften, die das Vermögen verwalten, ausgestellt sein und nicht auf ein einzelnes Mitglied.

2. Ist der Betrag der belegten Ausgaben geringer als jener der zugelassenen Ausgaben, wird der Beitrag im Verhältnis gekürzt. Das zuständige Landesamt hat jedenfalls die Möglichkeit, die Dokumentation der Gesamtausgaben der geförderten Initiative zu verlangen.

III. ABSCHNITT
Beiträge für den Tourismus

Art. 22
Unterlagen

1. Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) Kostenvoranschläge oder detaillierte Kostenaufstellung,

b) Beschreibung der Initiative mit Angabe der Ziele, der Zeiten für die Umsetzung sowie der Auswirkungen und Folgen für den Tourismussektor,

c) Finanzierungsplan,

d) eventuelle weitere vom zuständigen Landesamt angeforderte Unterlagen.

Art. 23
Zulässige Initiativen

1. Es sind folgende Initiativen beitragsfähig, sofern sie eine zugelassene Mindestsumme von 2.000,00 Euro erreichen:

a) Veranstaltungen und Initiativen von besonderer touristischer Bedeutung und vorzugsweise mit überregionalem Charakter. Nicht beitragsfähig sind kleine örtliche Veranstaltungen, die der ordentlichen Tätigkeit einer Tourismusorganisation zuzuordnen sind,

b) Studien, Erhebungen, Analysen und Entwicklungsprojekte, einschließlich Marketinginitiativen im Tourismussektor,

c) Organisation und Besuch von Tagungen, Kongressen, Seminaren, Messen und anderen Informations- und Weiterbildungsinitiativen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind.

Art. 24
Zulässige Ausgaben

1. Für Veranstaltungen und Initiativen laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a) sind folgende Ausgaben beitragsfähig:

a) Werbung und Kommunikation,

b) Informationsmaterial,

c) PR-Material,

d) Spesen für Rahmenprogramm,

e) Unterkunft, Verpflegung und Reisespesen,

f) Künstlerhonorare,

g) Miete für Räumlichkeiten und technische Ausstattung,

h) Transportkosten,

i) Sicherheitskosten,

j) sonstige Dienstleistungen, die in engem Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung oder Initiative stehen.

2. Für Studien, Erhebungen, Analysen und Entwicklungsprojekte laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b) sind folgende Ausgaben beitragsfähig:

a) Beratungshonorare,

b) Übersetzungen,

c) PR-Material,

d) Informationsmaterial,

e) Webseitenbetreuung.

3. Für Informations- und Weiterbildungsinitiativen laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c) sind folgende Ausgaben beitragsfähig:

a) Organisationskosten,

b) Referentenhonorare,

c) Unterkunft, Verpflegung und Reisespesen der Referentinnen und Referenten,

d) Miete für Räumlichkeiten und technische Ausstattung,

e) Informationsmaterial,

f) Miete, Auf- und Abbau des Stands,

g) Softwarebetreuung.

Art. 25
Höchstausgabe für Referenten- und Beratertätigkeit

1. Die zulässige Höchstausgabe für Referentinnen und Referenten sowie Beraterinnen und Berater beträgt 900,00 Euro pro Tag und Person.

Art. 26
Interne Verwaltungskosten

1. Für die Initiativen laut Artikel 23 sind außerdem die auf die geförderte Initiative bezogenen internen Verwaltungskosten des Antragstellers beitragsfähig, und zwar im Höchstausmaß von 10 Prozent der im Sinne dieses Abschnitts zulässigen externen Kosten.

2. Die internen Verwaltungskosten müssen nicht dokumentiert, jedoch im Kostenvoranschlag und Finanzierungsplan angeführt werden.

Art. 27
Mehrwertssteuer

1. Falls der Begünstigte nicht mehrwertsteuerpflichtig ist und die Mehrwertsteuer einen Kostenfaktor darstellt, kann sie als beitragsfähige Ausgabe zugelassen werden.

Art. 28
Nicht zulässige Ausgaben

1. Ausgaben für Geschenke oder Prämien jeder Art sind nicht beitragsfähig.

2. Für die Initiativen laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c) sind außerdem Ausgaben für Mahlzeiten, Erfrischungen und Buffets nicht beitragsfähig.

Art. 29
Führungskosten des Landesverbandes der Tourismusorganisationen Südtirols

1. Dem Landesverband der Tourismusorganisationen Südtirols (LTS) kann für die Tätigkeiten, die dieser im Sinne der Zielsetzungen des Landesgesetzes vom 28. November 1973, Nr. 79, in geltender Fassung, ausübt, ein Beitrag für die Führungskosten im Höchstausmaß von 30 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.

2. Es kann nur ein Antrag auf Finanzierung pro Jahr eingereicht werden, und zwar vor Beginn des entsprechenden Geschäftsjahres. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) detaillierte Kostenaufstellung,

b) Finanzierungsplan,

c) detaillierter Tätigkeitsbericht und Jahresprogramm,

d) Rechenschaftsbericht über die im Vorjahr durchgeführten Tätigkeiten mit Angabe der Einnahmen und Ausgaben.

3. Die Führungskosten können folgende Posten beinhalten:

a) Kosten für den Ankauf von Gütern:

1) Verbrauchsmaterialien,

2) Büromaterial und Drucksachen,

3) Ankauf von Fertiggütern,

b) Personalkosten:

1) Löhne und Gehälter,

2) Sozialbeiträge,

3) Abfertigung,

4) Rücklagen Vorsorgekasse,

5) Rückvergütung der Ausgaben für Außendienste, Fahrten sowie Unterkunft und Verpflegung,

6) sonstige Personalspesen,

c) Betriebskosten:

1) Raum- und Verwaltungskosten, wie Mieten, Strom, Telefon, Heizung, Reinigung und andere laufende Führungskosten,

2) Transportkosten,

3) Leasingzinsen, Spesen für Leasingverträge,

4) Beratung im Bereich Buchhaltung und Steuern,

5) Versicherungen,

6) Softwarebetreuung.

4. Die Personalkosten können maximal in der Höhe der Bruttogehälter des Landespersonals abgerechnet werden. Als Bezugspunkt gelten die für die entsprechende Funktionsebene festgelegten Beträge laut geltendem Kollektivvertrag. Anerkannt werden zusätzlich alle Lohnnebenkosten einschließlich der Sozialabgaben zu Lasten des Arbeitgebers. Unberücksichtigt bleiben hingegen individuelle Leistungsentlohnung sowie Überstundenbezahlung.

5. Folgende Ausgaben sind nicht beitragsfähig:

a) der absetzbare Mehrwertsteuerbetrag,

b) Passivzinsen,

c) Defizite vorhergehender Geschäftsjahre,

d) Abschreibungen,

e) Verzugszinsen und Strafen,

f) Kauf von Gütern, die für den Wiederverkauf bestimmt sind,

g) sonstige nicht ordnungsgemäß belegte oder belegbare Ausgaben,

h) Spenden oder Solidaritätsbeiträge.

Art. 30
Beitragshöhe

1. Für die Initiativen laut Artikel 23 kann ein Beitrag bis zu 50 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.

2. An Tourismusorganisationen kann ein Beitrag im Höchstausmaß von 70 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.

Art. 31
Auszahlung

1. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt, einmalig oder in Raten, nach Vorlage der originalen, ordnungsgemäß quittierten oder mit Kontoauszügen versehenen Ausgabenbelege. Diese müssen auf den Antragsteller ausgestellt sein. Die Ausgaben sind im Mindestausmaß der zugelassenen Kosten zu belegen.

2. Für die Abrechnung der Personalkosten muss eine vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin unterzeichnete Aufstellung der Bruttogehälter vorgelegt werden, gegliedert nach Personen und Funktionsebene.

3. Ist der Betrag der belegten Ausgaben geringer als jener der zugelassenen Ausgaben, wird der Beitrag im Verhältnis gekürzt. Das zuständige Landesamt hat jedenfalls die Möglichkeit, die Dokumentation der Gesamtausgaben der geförderten Initiative zu verlangen.

 

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